Full text: Das Völkerrecht.

Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856. 381 
Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, den Herrn Alexis Grafen Or- 
loff u. s. w., und den Herrn Philipp Freiherrn von Brunnow u. S. w.; 
Se. Majestät der König von Sardinien, den Herrn Camill Benso Grafen 
von Cavour u.8.w., und den Herrn Salvator Marquis von Villamarina u.s.w.; und 
Se. Kaiserliche Majestät der Sultan, den Muhammed Emin Aali 
Pascha u. s. w., und den Mehemmed Djemil Bey u. s. w., 
welche, nach Auswechselung ihrer in guter und gebührender Form befun- 
denen Vollmachten, über die folgenden Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1. Se. Majestät der Sultan einerseits, erklärt, dass er des festen 
Willens ist, in Zukunft das als alte Regel Seines Reiches unwandelbar fest- 
gestellte Prinzip, und in Folge dessen es zu allen Zeiten den Kriegsschiffen 
der fremden Mächte untersagt war, in die Meerenge der Dardanellen und 
des Bospor einzulaufen, aufrecht zu erhalten; und dass Se. Majestät, so 
lange sich die Pforte im Frieden befindet, kein fremdes Kriegsschiff in die 
genannten Meerengen einlassen wird; und 
Ihre Majestäten der König von Preussen, der Kaiser von Oesterreich, 
die Königin des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, 
der Kaiser aller Reussen und der König von Sardinien, andererseits, ver- 
pflichten sich, diese Willenbestimmung des Sultans zu achten und sich das 
vorhin erwähnte Prinzip zur Richtschnur zu nehmen. 
Art.2. Wie in früherer Zeit, behält sich der Sultan vor, denjenigen 
leichten Fahrzeugen unter Kriegsflagge Passage - Firmane zu ertheilen, welche, 
der Gewohnheit gemäss, im Dienst der Gesandtschaften der befreundeten 
Mächte verwendet werden sollen. 
Art. 3. Dieselbe Ausnahme findet ihre Anwendung auf diejenigen 
leichten Fahrzeuge unter Kriegsflagge, welche eine jede der kontrahirenden 
Mächte befugt ist, an den Mündungen der Donau zu stationiren, um die 
Ausführung der auf die Freiheit des Flusses bezüglichen Bestimmungen zu 
sichern, und deren Zahl nicht zwei für jede Macht überschreiten darf. 
Art. 4. Die gegenwärtige, dem am heutigen Tage zu Paris gezeich- 
neten Hauptvertrage angehängte Konvention soll ratifizirt und die Ratifika- 
tionen derselben sollen in dem Zeitraume von vier Wochen, oder, wenn 
thunlich, früher ausgewechselt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten 
dieselbe unterzeichnet und derselben den Abdruck ihrer Wappen beigefügt. 
Geschehen zu Paris, am 30. März 1856. 
Dieselben Unterschriften. 
Im Namen des Allmächtigen Gottes. 
Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, und Se. Kaiserliche Majestät 
der Sultan, das Prinzip der Neutralisation des Schwarzen Meeres in Er- 
wägung ziehend, wie es durch die in dem am 25. Februar des gegen- 
wärtigen Jahres zu Paris gezeichneten Protokolle Nr. 1 verzeichneten Prä- 
liminarien festgestellt ist, und in Folge dessen Willens, im Wege gemeinschaft- 
lichen Uebereinkommens die Zahl und Stärke derjenigen leichten Fahrzeuge 
zu bestimmen, welche sie sieh für den Dienst ihrer Küsten im Schwarzen 
Meere zu ‚unterhalten reservirt haben, haben zu diesem Behufe eine be- 
sondere Uebereinkunft zu zeichnan beschlossen und zu diesem Ende ernannt: 
Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, den Herrn Alexis Grafen 
Orloff u. s. w., und den Herrn Philipp Baron von Brunnow u. 8. w.; und 
Se. Kaiserliche Majestät der Sultan, den Muhammed Emin Aali 
Pascha u. s. w., und den Mehemmed Dj&mil Bey u. s. w., 
welche, nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten, über die folgenden Artikel übereingekommen sind:
	        
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