Full text: Das Völkerrecht.

Verordnung betr. Grundsätze des Seerechts, vom 12. Juni 1856. 383 
Verordnung, betreffend die zwischen Proussen, Oesterreich, 
Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Pforte ver- 
einbarte Erklärung vom 16. April 1856 tiber Grundsätze des Beereehta. 
Vom 12. Juni 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. etc. 
verordnen, was folgt: 
Die von Unseren Bevollmächtigten, sowie von den Bevollmächtigten 
der übrigen bei dem Friedensvertrage vom 30. März d. J. betheiligten Staaten, 
zu Paris am 16. April d. J. unterzeichnete Erklärung, welche wörtlich und 
in Uebersetzung lautet: 
Erklärung. 
Die Bevollmächtigten, welche den Pariser Vertrag vom dreissigsten 
März Eintausend achthundert und sechs und funfzig unterzeichnet haben, sind 
nach stattgehabter Berathung, in Betracht: 
dass das Seerecht in Kriegszeiten wiihrend langer Zeit der Gegen- 
stand bedauerlicher Streitigkeiten gewesen ist; 
dass die Ungowissheit der in dieser Bezieliung obwaltenden Rechta 
und Pflichten zu Meinungsverschiedenheiten zwisohen den Neutralen und 
den Kriegführenden Anlass giebt, aus denen ernste Schwierigkeiten und 
selbst Konflikte entspringen können; 
dass es folglich zum Nutzen gereicht, gleichmässige Grundsätze übor 
einen so wichtigen Punkt festzustellen; 
dass die auf dem Kongress zu Paris versammelten Bevollmächtigten 
den Absichten, von welchen ihre Regierungen boseelt sind, nicht besser 
zu entsprechen vermögen, als indem sie feststehende Grundsätze hierüber 
in die völkerrechtlichen Beziehungen einzuführen suchen; 
mit gehöriger Ermächtigung versehen, übereingekommen, sich über 
die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu verständigen, und haben, naclı 
erzieltem Einverständniss, die nachstehende feierlicho Erklärung beschlossen. 
1) Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft; 
2) die neutrale Flagge deckt das feindliche Gut, mit Ausnahme der 
Kriegs - Kontrebande; 
3) neutrales Gut unter feindlicher Flagge, mit Ausnahme der Kriegs - 
Kontrebande, darf nicht mit Beschlag belegt werden; 
4) die Blokaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein, wirksam sein, 
das heisst, durch eine Streitmacht aufrecht erhalten werden, welche hin- 
reicht, um den Zugang zur Küste des Feindes wirklich zu verhindern. 
Die Regierungen der unterzeichneten Bevollmächtigten verpflichten 
sich, diese Erklärung zur Kenntniss derjenigen Staaten zu bringen, welche 
nicht zur Theilnahme an dem Pariser Kongresse berufen waren, und sie zum 
Beitritte einzuladen. 
In der Ueberzeugung, dass die hiermit van ihnen verkündigten Grund- 
sätze von der ganzen Welt nur mit Dank aufgenommen werden können, 
bezweifeln die unterzeichneten Bevollmächtigten nicht, dass die Bemühungen: 
ihrer Regierungen, denselben die allgemeino Anerksunung zu verschaffen, 
von vollständigem Erfolge gekrönt sein werden. 
Gegenwärtige Erklärung ist und wird muır zwischen denjenigen Mächten 
verbindlich sein, welche derselben beigetreten sind, oder beitreten werden. 
Geschehen zu Paris den sechszehnten April Eintausend achthundert 
und sechs und funfzig. 
Buol-Schauenstein. Hübner. A. Walewski,. Bourgqueney. 
Clarendon. Cowley. Manteuffel. Hatzfeldt. Orloff. Brunnow, 
C. Cavour. v. Villamarina Aal. Mehemmed Djömil 
wird hierdurch von Uns genehmigt.
	        
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