Full text: Das Völkerrecht.

Die Genfer Konvention. 385 
Das leichte Feldlazareth dagegen bleibt unter gleichen Umständen 
im Besitz seines Materials, 
Art. 5. Die Landesbewohner, welche den Verwundeten zu Hülfe 
kommen, sollen geschont werden und frei bleiben. 
Die Generale der kriegführenden Mächte haben die Aufgabe, die 
Einwohner von dem an ihre Menschlichkeit ergehenden Rufe und der daraus 
sich ergebenden Neutralität in Kenntnis zu setzen. 
Jeder in einem Hause aufgenommene und verpflegte Verwundete 
soll demselben als Schutz dienen. Der Einwohner, welcher Verwundete 
bei sich aufnimmt, soll mit Truppeneinquartierung sowie mit einem Theil 
der etwa auferlegten Kriegscontributionen verschont werden. 
Art. 6. Die verwundeten oder kranken Militärs sollen ohne Unter- 
schied der Nationalität aufgenommen und verpflegt werden. 
Den Öberbefehlshabern soll es freistehen, die während des Gefechts 
verwundeten feindlichen Militärs sofort den feindlichen Vorposten zu über- 
geben, wenn die Umstände dies gestatten und beide Parteien einver- 
standen sind. 
Diejenigen, welche nach ihrer Heilung als dienstunfähig befunden 
worden sind, sollen in ihre Heimat zurückgeschickt werden. 
Die Andern können ebenfalls zurückgeschickt werden unter der 
Bedingung, während der Dauer des Krieges die Waffen nicht wieder zu 
ergreifen. 
Die Verbandplätze und Depots nebst dem sie leitenden Personal 
geniessen unbedingte Nentralität. 
Art. 7. Eine deutlich erkennbare und übereinstimmende Fahne soll 
bei den Feldiazarethen, den Verbindeplätzen und Depots aufgesteckt werden. 
Daneben muss unter allen Umständen die Nationalflagge aufgepflanzt werden. 
Ebenso soll für das unter dem Schutz der Neutralität stehende Per- 
sonal eine Armbinde zulässig sein; aber die Verabfolgung einer solchen 
bleibt der Militärbehörde überlassen. 
Die Fahne und Armbinde sollen ein rothes Kreuz auf weissem 
Grunde tragen. 
Art. 8. Die Einzelheiten der Ausführung der gegenwärtigen Con- 
vention sollen von den Oberbefehlshabern der kriegführenden Armeen nach 
den Anweisungen ihrer betreffenden Regierungen und nach Massgabe der 
in dieser Convention ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze angeordnet 
werden. 
Art. 9. Die hohen vertragschliessenden Mächte sind übereingekommen, 
gegenwärtige Convention denjenigen Regierungen, welche keine Bevoll- 
mächtigte zur internationalen Conferenz in Genf haben schicken können, 
mitzutheilen und sie zum Beitritt einzuladen. Das Protokoll wird zu diesem 
Zweck offen gelassen. 
Art. 10. Die gegenwärtige Convention soll ratificirt und die Rati- 
fieationsurkunden sollen in Bern, binnen vier Monaten, oder, wenn es sein 
kann, früher ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe 
unterzeichnet und den Abdruck ihrer Wappen beigefügt. 
Geschehen zu Genf den zweiundzwanzigsten August dos Jahres ein- 
tausend achthundert und vierundsechzig. 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 25
	        
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