Full text: Das Völkerrecht.

390 Vertrag zwischen Deutschland u.s, w. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 
Kein Durchgangszoll darf in Bulgarien von den durch dieses Fürsten- 
thum gehenden Waren erboben werden. 
Die Angehörigen und der Handel aller Mächte sollen auf dem Fusse 
vollkommener Gleichstellung behandelt werden. 
Die Immunitäten und Privilegien der fremden Unterthanen, sowie 
die konsularischen Gerichtsbarkeits- und Schutzrechte, wie solche durch 
die Kapitulationen und Gebräuche eingeführt sind, sollen in voller Kraft 
bleiben, so lange sie nicht mit Zustimmung der dazu berufenen Betheiligten 
abgeändert werden. 
Art.9. Die Höhe des jährlichen Tributes, welchen das Fürstenthum 
Bulgarien dem Oberheitlichen Hofe durch Zahlung an die von der Hohen 
Pforte später zu bezeichnende Bank zu entrichten hat, wird durch Verein- 
barung der Signatarmächte des gegenwärtigen Vertrages am Schlusse des 
ersten Jahres der Wirksanıkeit der neuen Organisation bestimmt werden. 
Dieser Tribut wird nach dem mittleren Ertrage des Gebietes des Fürstenthums 
festgesetzt werden. 
Da Bulgarien einen Theil der öffentlichen Schuld des Reichs zu tragen 
hat, so werden die Mächte bei Feststellung dieses Tributs denjenigen Theil 
dieser Schuld in Betracht ziehen, welcher dem Fürstenthum auf der Grund- 
lage eines billigen Verhältnisses aufzulegen sein würde. 
Art. 10. Bulgarien überninnmt vom Tage der Auswechselung der 
Ratifikations- Urkunden zu dem gegenwärtigen Vertrage ab an Stelle der 
Kaiserlich ottomanischen Regierung deren Lasten und Verpflichtungen 
gegenüber der Rustschuk-Varnaer Eisenbahngesellschaft; die Begleichung 
der früheren Rechnungen wird einer Vereinbarung zwischen der Hohen 
Pforte, der Regierung des Fürstenthums und der Verwaltung dieser Gesell- 
schaft vorbehalter.. 
Das Fürstenthum Bulgarien übernimmt gleichfalls, für seinen Theil, 
an Stelle der Hohen Pforte, die Verpflichtungen, welche dieselbe sowohl 
gegenüber Oesterreich-Ungarn als gegenüber der Gesellschaft für den Betrieb 
der Eisenbahnen der europäischen Türkei bezüglich des Ausbaues, des An- 
schlusses und des Betriebes der auf bulgarischem Gebiete gelegenen Bahnen 
eingegangen ist. 
Die zur Regelung dieser Fragen nothwendigen Uebereinkommen werden 
zwischen Oesterreich-Ungarn, der Pforte, Serbien und dem Fürstenthum 
Bulgarien unmittelbar nach dem Abschluss des Friedens getroffen werden. 
Art. 11. Die ottomanische Armee darf nicht länger in Bulgarien 
verbleiben; alle bisherigen Festungen sind, auf Kosten des Fürstenthums, 
innerhalb eines Jahres oder womöglich früher zu schleifen; die Landes- 
regierung hat sofort die zu deren Entiestigung nöthigen Massregeln zu er- 
greifen und darf neue Festungen nicht anlegen. Die Hohe Pforte hat das 
Recht, nach Gutdünken über das Kriegsmaterial und über andere, der 
ottomanischen Regierung gehörige Gegenstände zu verfügen, welche in den 
gemäss dem Waffenstillstande vom 31. Januar bereits geräumten Donau- 
festungen etwa zurückgeblieben sind, desgleichen über solche, welche sich 
in den festen Plätzen Schumla und Varna befinden sollten. 
Art. 12. Grundeigenthümer, muselmännische oder andere, welche 
ihren persönlichen Aufenthalt ausserhalb des Fürstenthumns nehmen sollten, 
können ihren Grundbesitz im Fürstenthum behalten, indem sie ihn verpachten 
oder durch Dritte verwalten lassen. 
Eine türkisch-bulgariscboe Kommission hat innerhalb zweier Jahre 
alle Angelegenheiten zu regeln, welche Bezug haben auf die Art der Ver- 
äusserung, der Benutzung oder des Gebrauches der Staatsgüter und frommen 
Stiftungen (Vakufs) für Rechnung der Hohen Pforte, desgleichen die Fragen, 
welche die etwa hierbei berührten Interessen von Pıivaten betreffen sollten.
	        
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