Full text: Das Völkerrecht.

Vertrag zwischen Deutschland u.s.w. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 391 
Die Angehörigen des Fürstenthums Bulgarien, welche in anderet 
Theilen des Ottomanischen Reichs reisen oder sich aufhalten sollten, sind 
Jen ottomanischen Behörden und Gesetzen unterworfen. 
Art. 13. Südlich vom Balkan wird eine Provinz gebildet, welche 
den Namen Ost-Rumelien führen und unter der unmittelbaren politischen 
und militärischen Autorität Sr. Kaiserlichen Majestät des Sultans, jedoch 
mit administrativer Autonomie, verbleiben wird. Sie wird einen christlichen 
General-Gouverneur erhalten. 
Art. 14. Ost-Rumelien wird im Norden und Nordwesten durch 
Bulgarien begrenzt und umfasst ‘die in folgender Linie eingeschlossenen 
ebiete: 
Von dem Schwarzen Meere ausgehend, steigt die Grenzlinie von der 
Mündung des Baches, in dessen Nähe die Dörfer Hodzakiöj, Belam Kiöj, 
AivadSik, Kulibe, Sudzuluk liegen, den Thalweg desselben hinauf, durch- 
schneidet quer das Thal des Deli Kamöik, geht südlich an Belibe und 
Kemhalik und nördlich an Hadzimahale vorbei, nachdem sie den Deli Kamzik 
2!/, Kilometer oberhalb Cengei überschritten hat, erreicht den Kamm an 
einem zwischen Tekenlik und Aidos-Bredza gelegenen Punkte und folgt 
demselben über den Karnabad Balkan, Prisevica Balkan, Kazan Balkan 
nördlich von Kotel bis zum Demir Kapu. Sie gelit durch die Hauptkette 
des grössen Balkans weiter, welchem sie in seiner ganzen Ausdehnung bis 
zum Gipfel von Kosica folgt. 
An diesem Punkte verlässt die Westgrenze von Rumelien den Kamm 
des Balkans, geht in südlicher Richtung zwischen den Dörfern Pirtop und 
DuZauci, von welchen das erstere Bulgarien, das andere Ost-Rumelien zu- 
fällt, bis zum Bache Tuzlu Dere hinab, folgt diesem Wasserlauf bis zu 
dessen Vereinigung mit der Topolnica, sodann diesem Flusse bis zu dessen 
Zusammenfluss mit dem Smovskio Dere beim Dorfe Petricevo, wobei sie 
bei Ost-Rumelien einen Bezirk von zwei Kilometer Umfang flussaufwärts 
dieses Zusammenflusses belässt, steigt zwischen den Bächen Smovskio Dere 
und der Kamenica auf der Wasserscheidelinie hinauf, um sich nach Süd- 
westen auf die Höhe von Voinjak zu wenden und geradenwegs den Punkt 875 
der österreichischen Generalstabskarte zu erreichen. 
Die Grenzlinie scheidet in gerader Richtung das obere Becken des 
Baches Ichtiman Dere, geht zwischen Bogdina und Karaüla hindurch, um 
auf die die Becken des Isker und der Marica trennende Wasserscheidelinie 
zwischen Camurli und Hadzilar zu gelangen, folgt dieser Linie zwischen 
den Gipfeln Velina Mogila, dem Sattel 531, Zmailica Vrh, Sumnatica und er- 
reicht die Verwaltungsgrenze des Sandjak von $ofia zwischen Sivıi Tas 
und Cadir Tepe. 
„Die Grenze Rumeliens trennt sich von derjenigen Bulgariens auf dem 
Berge (jadir Tepe, folgt der Wasserscheidelinie zwischen den Becken der 
Marica und ihrer Zuflüsse einerseits, und des Mesta-Karasu und seiner Zu- 
flüsse andererseits und nimmt eine südöstliche und sodann eine südliche 
Richtung über den Kamm der Berge Despoto Dagh nach dem Berge 
Kruschowa zu. (Ausgangspunkt der Linie des Vertrages von San Stefano.) 
Vom Berg Kruschowa richtet sich die Grenze nach der im Vertrage 
von San Stefano bestimmten Linie, das heisst der Ketta des schwarzen 
Balkans (Kara Balkan), der Gebirge Kulaghıy-Dagh, Eschek-Tschepellü, 
Karakolas und Ischiklar, von wo sie geradenwegs nach Südost hinabgeht, 
um den Fluss Arda zu erreichen, dessen Thalwege sie bis zu einem bei 
dem Dorfe Adacali gelegenen Punkte folgt. Letzteres Dorf verbleibt bei 
der Türkei. 
Von diesem Punkte steigt die Grenzscheide auf den Kamm des 
Beätepe Dagh hinauf, welchem sie folgt, um sodann herabzugehan und dio
	        
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