Full text: Das Völkerrecht.

392 Vertrag zwischen Deutschland u.s.w. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 
flaritza an einem 5 Kilometer oberhalb der Brücke von Mustafa Pascha 
j„elegenen Punkte zu überschreiten, sie wendet sich sodann gegen Norden 
iiber die Wasserscheidelinie zwischen Demirhanli Dere und den kleinen 
Zuflüssen der Maritza bis Küdeler Bair, von wo sie eine östliche Richtung 
auf Sakar Bair nimmt; von dort überschreitet sie das Thal der Tund2a, 
nach Büjük Derbend zu, welches sie nebst Soudzak nördlich lässt. Von 
Büjük Derbend aus schliesst sich die Grenze wieder an die WVasserscheide- 
linie zwischen den Zuflüssen der Tund2s im Norden und denen der Maritza 
im Süden bis auf die Höhe von Kaibilar an, welche letztere bei Ost- 
Rumelien verbleibt, gelit südlich von V. Almali zwischen den Becken der 
Maritza im Süden und versGiliedeneu Wasserläufen, welche sich unmittelbar 
in das Schwarze Meer erginnsen, zwischen den Dörfern Belevrin und Alatli 
hindurch; sie folgt nördlich von Karanlik den Kämmen Vosna und Zuvak, 
der Wasserscheidelinie zwischen der Duka und dem Karagaö-Su und er- 
reicht das Schwarze Meer zwischen den beiden eben genannten Flüssen. 
Art. 15. Se. Majestüt der Sultan soll das Recht haben, für die Ver- 
theidigung der Land- und Neogrenzen dieser Provinz durch Errichtung von 
Befestigungen auf diesen Gıienzen und Unterhaltung von Truppen daselbst 
Sorge zu tragen. 
Die innere Ordnung in Ost-Rumelien wird durch eine, von einer 
Ortsmiliz unterstützte Gendarmerie aufrechterhalten. 
Bezüglich der Zusammensetzung dieser beiden Korps, deren Offiziere 
vom Sultan ernannt werden, soll, je nach der Oertlichkeit, der Religion 
der Einwohner Rechnung getragen werden. 
Se. Kaiserliche Majestät der Sultan verpflichtet sich, irreguläre 
Truppen, wie Baschibozuks und Tscherkessen in den Grenzgarnisonen nicht 
zu verwenden. Die zu diesem Dienste bestimmten regulären Truppen 
dürfen in keinem Falle bei den Einwohnern einquartirt werden. Bei 
einem Durchmarsche durch die Pruvinz dürfen sie keinen Aufenthalt da- 
selbst nehmen. 
Art. 16. Der General-Gouvemmeur soll das Recht haben, die otto- 
manischen Truppen herbeizurufen in denjenigen Fällen, in welchen die innere 
oder äussere Sicherheit der Provinz bedroht sein sollte. Die Hohe Pforte 
hat in dem vorgesehenen Falle den Vertretern der Mächte zu Konstantinopel 
von dieser Massregel sowie von den Umständen, welche dieselben recht- 
fertigen, Kenntniss zu geben. 
Art. 17. Der General-Gouvermmeur von Ost-Rumelien wird auf die 
Dauer von fünf Jahren von der Hohen Pforte mit Zustimmung der Mächte 
ernannt werden. 
Art. 18. Unmittelbar nach dem Austausche der Ratifikations-Urkunden 
zu dem gegenwärtigen Verlrage soll oine europäische Kommission gebildet 
werden, um in Uebereinstimmung mit der Ottomanischen Pforte die Organi- 
sation von ÖOst-Rumelien auszuarbeiiin. Diese Komniission hat in einer 
Frist von drei Monaten die Befugüisse und Machtvollkommenheiten des 
General-Gouverneurs, sowie das Vrrwaltungs-, Gerichts- und Finanzwesen 
der Provinz festzustellen. Sie hat hierbei zum Ausgangspunkt die ver- 
schiedenen Gesetze über die Vilayets und die in der achten Sitzung der 
Konferenz von Konstantin:gel gemachten Vorschläge zu nehmen. 
Die Gesammtbheit d«:s ıür Ost-Rumelien beschlossenen Bestimmungen 
wird den Gegenstand einss Kaiserlichen Firmans bilden, welchen die Hohe 
Pforte veröffentlichen und den Mächten mittheilen wird. 
Art. 10. Die europäische Kommission hat im Einverständniss mit der 
Hohen Pforte die Finanzen der Provinz bis zur Vollendung der neuen 
Organisation zu verwalten.
	        
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