Full text: Das Völkerrecht.

402 Generat-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 
ländern des Atlantischen Oceans von den eingehenden oder durchgehenden 
Waaren und Handelsartikeln keinerlei Zölle zu erheben. Diese Zollfreiheit 
erstreckt sich insbesondere auch auf diejenigen Waaren oder Handelsartikel, 
welche auf der um die Kongo-Katarakte gebauten Strasse befördert werden. 
Art. 2. Die Angehörigen des Deutschen Reichs sollen befugt sein, 
sich in dem Gebiete der Gesellschaft aufzuhalten und niederzulassen. 
Dieselben sollen hinsichtlich des Schutzes ihrer Person und ihres 
Eigenthums, der freien Ausübung ihrer Religion, der Verfolgung und Ver- 
theidigung ihrer Rechte, sowie in Bezug auf Schiffahrt, Handel und Ge- 
werbebetrieb den Angehörigen der meistbegünstigten Nation, einschliesslich 
der Inländer, gleichgestellt sein. 
Insbesondere sollen sie das Recht haben, in dem Gebiete der Ge- 
sellschaft belegene Grundstücke und Gebäude zu kaufen, zu verkaufen und 
zu vermiethen, Handelshäuser zu errichten und daselbst Handel sowie die 
Küstenschiffahrt unter deutscher Flagge zu treiben. 
Art. 3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Angehörigen einer 
anderen Nation niemals irgend einen Vortheil zu gewähren, der nicht zu- 
gleich auch auf die Angehörigen des Deutschen Reichs urstreckt würde. 
Art. 4. Bei Abtretung des gegenwärtigen oder zukünftigen Gebietes 
der Gesellschaft, oder eines Theiles desselben, gehen alle von der Gesell- 
schaft dem Deutschen Reich gegenüber eingegangenen Verpflichtungen auf 
den Erwerber über. Diese Verpflichtungen und die dem Deutschen Reich 
und seinen Angehörigen von der Gesellschaft eingeräumten Rechte bleiben 
auch nach der Abtretung einem jeden neuen Erwerber gegenüber in Gültigkeit. 
Art.5. Das Deutsche Reich erkennt die Flagge der Gesellschaft — 
blaue Flagge mit goldenem Stern in der Mitte — als diejenige eines be- 
freundeten Staates an. 
Art. 6. Das Deutsche Reich ist bereit, diejenige Grenze des Ge- 
bietes der Gesellschaft und des zu errichtenden Staates, welche auf der 
anliegenden*) Karte verzeichnet ist, seinerseits anzuerkennen. 
Art. 7. Diese Uebereinkunft soll ratifizirtt und es sollen die Rati- 
fikations- Urkunden in möglichst kurzer Frist zu Brüssel ausgetauscht werden. 
Die Uebereinkunft soll unmittelbar nach Austausch der Ratifikationen in 
Kraft treten. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten sie unter- 
zeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt. 
So geschehen in Brüssel, den 8. November 1884. 
(L.S.) Graf Brandenburg. (L.8.) Strauch. 
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswech- 
selung der Ratifikations- Urkunden hat am 27. November v. J. in Brüssel 
stattgefunden. 
No.5b b. General- Akte der Berliner Konferenz. Vom %. Februar 1885. 
Im Namen des Allmächtigen Gottes, 
‚ Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, Seine 
Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Aposto- 
lischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, Seine 
  
*) Nicht mit abgedruckt.
	        
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