General - Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 405
Art. 3. Waaren jeder Herkunft, welche in diese Gebiete unter irgend
einer Flagge auf dem See-, Fluss- oder Landwege eingeführt werden, scilen
keine anderen Abgaben zu entrichten haben als solche, welche cotwa als
billiger Entgelt für zum Nutzen des Handels gemachte Ausgaben erhoben
werden und in dieser ihrer Eigenschaft gleichmässig von den Landesange-
hörigen und den Fremden jeder Nationalität zu tragen sind.
Jede ungleiche Behandlung, sowohl bezüglich der Schiffe wie Jer
Waaren, ist untersagt.
Art.4. Die in diese Gebiete eingeführten Waaren bleiben von Ein-
gangs- und Durchgangszöllen befreit.
Die Mächte behalten sich vor, nach Ablauf einer Periode von zwanzig
Jahren zu bestimmen, ob die Zollfreiheit der Einfuhr beizubehalten ist
oder nicht,
Art. 5. Keine der Mächte, welche in den oben bezeichneten Ge-
bieten Souveränitätsrechte ausübt oder ausüben wird, kann daselbst Mono-
pole oder Privilegien irgend einer Art, die sich auf den Handel beziehen,
verleihen,
Die Fremden sollon daselbst mit Bezug auf den Schutz ihrer Per-
sonen und ihres Vermögens, den Erwerb und die Uebertragung beweglichen
und unbeweglichen Eigenthums und die Ausübung ihres Gewerbes ohne
Unterschied die gleiche Behandlung und dieselben Rechte wie die Landes-
angehörigen geniessen.
Art.6. Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes der Ein-
geborenen, der Missionare und Reisenden, sowie hinsichtlich
der religiösen Freiheit. Alle Mächte, welche in den gedachten Ge-
bieten Souveränitätsrechte oder einen Einfluss ausüben, verpflichten sich,
die Erhaltung der eingeborenen Bevölkerung und die Verbesserung ihrer
sittlichen und materiellen Lebenslage zu überwachen und an der Unter-
drückung der Sklaverei und insbesondere des Negerbandels mitzuwirken;
sie werden ohne Unterschied der Nationalität oder des Kultus alle religiösen,
wissenschaftlichen und wohlthätigen Einrichtungen und Unternehmungen
schützen und begünstigen, welche zu jenem Zweck geschaffen und organisirt
sind, oder dahin zielen, die Eingeborenen zu unterrichten und ihnen die
Vortheile der Civilisation verständlich und weıth zu machen.
Christliche Missionare, Gelehrte, Forscher, sowie ihr Gefolge, ihre
Habe und ihre Sammlungen bilden gleichfalls den Gegenstand eines be-
sonderen Schutzes.
Gewissensfreiheit und religiöse Dulduug werden sowohl den Ein-
geborenen wie den Landesangehörigen und Fremden ausdrücklich gewähr-
leistet. Die freie und Öffentliche Ausübung aller Kulte, das Recht der Er-
bauung gottendienstlicher Gebäude und der Einrichtung von Missionen, welcher
Art Kultus dieselben angehören mögen, soll keinerlei Beschränkung noch
Hinderung unterliegen.
Art. 7. Regelung des Postwesens. Die am 1. Juni 1878 zu
Paris revidirte Uebereiokunft, betreffend den Welt-Postverein, soll auf das
konventionelle Kongobecken Anwendung finden.
Die Mächte, welche daselbst Souveränitäts- oder Protektoratsrechte
ausüben oder ausüben werden, verpflichten sich, sobald die Umstände es
gestatten, die erforderlichen Massnahmen zur Ausführung der vorstehenden
Bestimmung zu treffen.
Art. 8 Aufsichtsrecht der Internationalen Schiffahrts-
Kommission des Kongo. In allen denjenigen Theilen des in der gegen-
wärtigen Erklärung ins Auge gefassten Gebietes, wo von keiner Macht
Souveränitäts- oder Protektoratsrechte ausgeübt werden sollten, ist es Auf-
gabe der gemäss Artikel 17 eingesetzten Internationalen Schiffahrtskommission