Full text: Das Völkerrecht.

General - Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 405 
Art. 3. Waaren jeder Herkunft, welche in diese Gebiete unter irgend 
einer Flagge auf dem See-, Fluss- oder Landwege eingeführt werden, scilen 
keine anderen Abgaben zu entrichten haben als solche, welche cotwa als 
billiger Entgelt für zum Nutzen des Handels gemachte Ausgaben erhoben 
werden und in dieser ihrer Eigenschaft gleichmässig von den Landesange- 
hörigen und den Fremden jeder Nationalität zu tragen sind. 
Jede ungleiche Behandlung, sowohl bezüglich der Schiffe wie Jer 
Waaren, ist untersagt. 
Art.4. Die in diese Gebiete eingeführten Waaren bleiben von Ein- 
gangs- und Durchgangszöllen befreit. 
Die Mächte behalten sich vor, nach Ablauf einer Periode von zwanzig 
Jahren zu bestimmen, ob die Zollfreiheit der Einfuhr beizubehalten ist 
oder nicht, 
Art. 5. Keine der Mächte, welche in den oben bezeichneten Ge- 
bieten Souveränitätsrechte ausübt oder ausüben wird, kann daselbst Mono- 
pole oder Privilegien irgend einer Art, die sich auf den Handel beziehen, 
verleihen, 
Die Fremden sollon daselbst mit Bezug auf den Schutz ihrer Per- 
sonen und ihres Vermögens, den Erwerb und die Uebertragung beweglichen 
und unbeweglichen Eigenthums und die Ausübung ihres Gewerbes ohne 
Unterschied die gleiche Behandlung und dieselben Rechte wie die Landes- 
angehörigen geniessen. 
Art.6. Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes der Ein- 
geborenen, der Missionare und Reisenden, sowie hinsichtlich 
der religiösen Freiheit. Alle Mächte, welche in den gedachten Ge- 
bieten Souveränitätsrechte oder einen Einfluss ausüben, verpflichten sich, 
die Erhaltung der eingeborenen Bevölkerung und die Verbesserung ihrer 
sittlichen und materiellen Lebenslage zu überwachen und an der Unter- 
drückung der Sklaverei und insbesondere des Negerbandels mitzuwirken; 
sie werden ohne Unterschied der Nationalität oder des Kultus alle religiösen, 
wissenschaftlichen und wohlthätigen Einrichtungen und Unternehmungen 
schützen und begünstigen, welche zu jenem Zweck geschaffen und organisirt 
sind, oder dahin zielen, die Eingeborenen zu unterrichten und ihnen die 
Vortheile der Civilisation verständlich und weıth zu machen. 
Christliche Missionare, Gelehrte, Forscher, sowie ihr Gefolge, ihre 
Habe und ihre Sammlungen bilden gleichfalls den Gegenstand eines be- 
sonderen Schutzes. 
Gewissensfreiheit und religiöse Dulduug werden sowohl den Ein- 
geborenen wie den Landesangehörigen und Fremden ausdrücklich gewähr- 
leistet. Die freie und Öffentliche Ausübung aller Kulte, das Recht der Er- 
bauung gottendienstlicher Gebäude und der Einrichtung von Missionen, welcher 
Art Kultus dieselben angehören mögen, soll keinerlei Beschränkung noch 
Hinderung unterliegen. 
Art. 7. Regelung des Postwesens. Die am 1. Juni 1878 zu 
Paris revidirte Uebereiokunft, betreffend den Welt-Postverein, soll auf das 
konventionelle Kongobecken Anwendung finden. 
Die Mächte, welche daselbst Souveränitäts- oder Protektoratsrechte 
ausüben oder ausüben werden, verpflichten sich, sobald die Umstände es 
gestatten, die erforderlichen Massnahmen zur Ausführung der vorstehenden 
Bestimmung zu treffen. 
Art. 8 Aufsichtsrecht der Internationalen Schiffahrts- 
Kommission des Kongo. In allen denjenigen Theilen des in der gegen- 
wärtigen Erklärung ins Auge gefassten Gebietes, wo von keiner Macht 
Souveränitäts- oder Protektoratsrechte ausgeübt werden sollten, ist es Auf- 
gabe der gemäss Artikel 17 eingesetzten Internationalen Schiffahrtskommission
	        
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