General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 18855. 407
zur Waffengewalt schreiten, die Vermittelung einer oder mehrerer der be-
freundeten Mächte in Anspruch zu nehmen.
Für den gleichen Fall behalten sich die gleichen Mächte vor, nach
ihrem Ermessen auf ein schiedsrichterliches Verfahren zurückzugreifen.
Kapitel IV. Kongo-Sohiffahrtsakte,
Art. 13. Die Schiffahrt auf dem Kongo, ohne Ausnahme irgend einer
Jer Verzweigungen oder Ausläufe dieses Flusses, soll für die Kauffahrtei-
schiffe aller Nationen, mögen sie mit Ladung oder Ballast fahren, voll-
kommen frei sein und bleiben, sowohl bezüglich der Beförderung von Waaren,
wie von Reisenden. Sie hat sich zu richten nach deu Bestimmungen der
gegenwärtigen Schiffahrtsakte und den in Ausführung derselben zu erlassenden
Vorschriften.
Bei Ausübung dieser Schiffahrt sollen die Angehörigen und Flaggen
aller Nationen in jeder Hinsicht auf dem Fusse einer vollkommenen Gleich-
heit behandelt werden, sowohl für die direkte Schiffahrt vom offenen Meer
nach den inneren Häfen des Kongo und umgekehrt, als für die grosse und
kleine Küstenschiffahrt und für die Kahnschiffahrt auf dem ganzen Laufe
des Flusses.
Demgemäss soll auf dem ganzen Laufe und an den Mündungen des
Kongo keinerlei Unterschied zwischen den Angehörigen der Uferstaaten und
der Nichtuferstaaten gemacht und keine ausschliessliche Schiffahrtsver-
günstigung weder an irgend welche Gesellschaften oder Körperschaften, noch
an Privatpersonen verliehen werden.
Diese Bestimmungen werden von den Signatärmächten, als künftig
einen Bestandtheil des internationalen öffentlichen Rechts bildend, anerkannt.
Art. 14. Die Schiffahrt auf dem Kongo soll keinerlei Beschränkung
oder Abgabe unterliegen, die nicht ausdrücklich in der gegenwärtigen Akte
vereinbart ist. Dieselbe soll keinerlei Stations-, Stapel-, Niederlage-, Um-
schlags- oder Aufenthaltsverpflichtung unterworfen sein.
In der ganzen Ausdehnung des Kongo sind die den Strom passirenden
Schiffe und Waaren, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Bestimmung,
von jeder Art Durchgangszoll befreit.
Es soll keinerlei See- oder Flussabgabe erhoben werden, welche sich
einzig und allein auf die Thatsache der Schiffahrt gründet, noch auch irgend
ein Zoll von Waaren, die sich an Bord der Schiffe befinden. Vielmehr
sollen nur solche Gebühren oder Abgaben zur Erhebung gelangen, die den
Karakter eines Entgeltes für der Schiffahrt selbst geleistete Dienste tragen,
nämlich:
1. Hafengebühren für die thatsächliche Benutzung gewisser örtlicher
Einrichtungen, wie Quais, Lagerhäuser u. s. w.
Der Tarif für diese Gebühren soll nach den Kosten der
Herstellung und der Unterhaltung der bezüglichen örtlichen Ein-
richtungen berechnet und ohne Rücksicht auf die Herkunft der
Schiffe und auf ihre Ladung angewendet werden.
2. Lootsengebühren auf denjenigen Flussstrecken, wo die Einrichtung
von Stationen geprüfter Lootsen nothwendig erscheint.
Der Tarif für diese Abgaben soll fest und dem geleisteten
Dienste angemessen sein.
3. Gebühren zur Bestreitung der technischen und Verwaltungsaus-
gaben, die im allgemeinen Interesse der Schiffahrt gemacht worden
sind, einschliesslich der Gebühren für Leuchtthürme, Leuchtfeuer
und Baken.