408 General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885.
Die Gebühren der letzteren Art sollen nach dem Tonnen-
gehalte der Schiffe, wie sich derselbe aus den Schiffspapieren er-
giebt, nach Massgabe der für die untere Donau eingeführten Vor-
schriften berechnet werden.
Die Tarife, nach denen die in den vorhergehenden drei Absätzen
aufgezählten Gebühren und Abgaben erhoben werden, dürfen keinerlei
differentielle Behandlung enthalten und sind in jedem Hafenplatze amtlich
zu veröffentlichen.
Die Mächte behalten sich vor, nach Ablauf eines Zeitraumes von
fünf Jahren zu prüfen, ob eine Revision der oben erwähnten Tarife, auf
Grund gemeinschaftlichen Einverständnisses, angezeigt erscheint.
Art. 15- Die Nebenflüsse des Kongo sollen in jeder Hinsicht den-
selben Gesetzen wie der Strom selbst unterworfen sein.
Die gleichen Gesetze gelten auch für die grösseren und kleineren
Flüsse, sowie für die Seen und Kanäle in den durch Artikel 1 Absatz 2 und 3
näher bezeichneten Gebieten.
Doch sollen sich die Befugnisse der Internationalen Gesellschaft des
Kongo auf die gedachten grösseren und kleineren Flüsse, Seen und Kanäle
nur dann erstrecken, wenn die Staaten, unter deren Souveränität jene Ge-
wässer stehen, ihre Zustimmung ertheilen. Auch bleibt wohlverstanden für
die im Artikel 1 Absatz 3 erwähnten Gebiete die Zustimmung der souve-
ränen Staaten, zu denen diese Gebiete gehören, vorbehalten.
Art. 16. Strassen, Eisenbahnen oder Seitenkanäle, welche zu dem
besonderen Zweck erbaut werden, um der Nichtschiffbarkeit oder den
Mängeln der Wasserstrasse auf gewissen Strecken des Kongo, seiner Neben-
flüsse, und den anderen, durch Artikel 15 letzteren gleichgestellten Wasser-
läufen abzuhelfen, sollen in ihrer Eigenschaft als Verkehrsmittel als zu
diesem Strome gehörig angesehen werden und gleichfalls dem Handel aller
Nationen geöffnet sein.
Ebenso wie auf dem Strome können auch auf diesen Strassen, Eisen-
bahnen und Kanälen nur solche Abgaben erhoben werden, welche nach
Massgabe der Aufwendungen für Herstellung, Unterhaltung und Betrieb,
einschliesslich des den Unternehmern zustehenden Gewinnes, in Ansatz zu
bringen sind.
Bei Bestimmung der Höhe dieser Abgaben sollen die Fremden und
die Angehörigen der betreffenden Gebiete auf dem Fusse vollständiger Gleich-
beit behandelt werden. .
Art. 17. Eine Internationale Kommission wird eingesetzt, um die
Ausführung der Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsakte zu sichern.
Die Signatärmächte dieser Akte, sowie die Mächte, welche später
derselben beitreten, können sich jederzeit in der gedachten Kommission,
jede durch einen Abgesandten, vertreten lassen. Kein Abgesandter kann
über mehr als eine Stimme verfügen, selbst dann nicht, wennn er mehrere
Regierungen vertritt.
Der Abgesandte wird direkt von seiner Regierung besoldet.
Die Gehälter und Bezüge der Agenten und Angestellten der Inter-
nationalen Kommission werden auf den Ertrag der gemäß Artikel 14 Ab-
satz 2 und 3 zu erhebenden Abgaben verrechnet.
Die Höhe der fraglichen Gehälter und Bezüge, sowie die Anzahl,
der Grad und die Amtsbefugnisse der einzelnen Agenten und Angestellten
sind in den Rechenschaftsbericht aufzunehmen, welcher jedes Jahr an die
in der Internationalen Kommission vertretenen Regierungen zu erstatten ist.
Art. 18. Die Mitglieder der Internationalen Kommission, sowie die
von ihr ernannten Agenten sind in der Ausübung ihrer Funktionen mit dem