412 General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885.
schaft als Verkehrsmittel als zu diesem Strome gehörig angesehen werden
und gleichfalls dem Handel aller Nationen geöffnet sein.
Ebenso wie auf dem Strome können auch auf diesen Strassen, Eisen-
bahnen und Kanälen nur solche Abgaben erhoben werden, welche nach Massgabe
der Aufwendungen für Herstellung, Unterhaltung und Betrieb, einschliesslich
des den Unternehmern zustehenden Gewinnes, in Ansatz zu bringen sind.
Bei Bestimmung der Höhe dieser Abgaben sollen die Fremden und
die Angehörigen der betreffenden Gebiete auf dem Fusse vollständiger
Gleichheit behandelt werden.
Art. 30. Grossbritannien verpflichtet sich, die in den Artikeln 26,
27, 28, 29 mit Bezug auf die Freiheit der Schiffahrt aufgestellten Grund-
sätze zur Anwendung zu bringen, insoweit die Gewässer des Niger, seiner
Nebenflüsse, Verzweigungen und Ausflüsse sich unter britischer Souveränität
oder britischem Protektorat befinden oder befinden werden.
Die Bestimmungen, welche es zur Sicherung und Kontrole der
Schiffahrt erlassen wird, werden so abgefasst sein, dass der freie Verkehr
der Handelsschiffe soviel wie möglich erleichtert wird.
Es versteht sich, dass keine der so übernommenen Verpflichtungen
in dem Sinne ausgelgt werden kann, als wenn in Folge derselben Gross-
britannien verbindert wäre oder sein könnte, beliebige Bestimmungen für
die Schiffahrt zu treffen, welche nicht mit dem Geiste dieser Verpflichtungen
in Widerspruch stehen.
Grossbritannien verpflichtet sich, den fremden Kaufleuten aller
Nationen, welche in den jetzt oder zukünftig seiner Souveränität oder
seinen Protektorat unterstehenden Strecken des Niger Handel treiben, Schutz
zu gewähren, als wären es seine eigenen Unterthanen, vorausgesetzt jedoch,
dass die betreffenden Kaufleute den auf Grund des Vorstehenden ergangenen
oder in Zukunft ergehenden Bestimmungen nachkommen.
Art. 31. Fıankreich übernimmt, insoweit die Gewässer des Niger,
seiner Nebenflüsse, Verzweigungen und Ausläufe sich unter seiner Souverä-
nität oder seinem Protektorat befinden oder befinden werden, die in dem
vorbergehenden Artikel bezeichneten Verpflichtungen unter denselben Vor-
behalten und in dem gleichen Wortlaut.
Art. 32. Jede der übrigen Signatärmächte verpflichtet sich in gleichem
Sinne für den Fall, dass sie in Zukunft Souveränitäts- oder Protektorats-
rechte über irgend einen Theil des Niger, seiner Nebenflüsse, Verzweigungen
und Ausflüsse ausüben sollte.
Art. 33. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsakte sollen
in Kriegszeiten in Kraft bleiben.
Demgemäss soll auf dem Niger, seinen Verzweigungen und Neben-
flüssen, seinen Mündungen und Ausflüssen, sowie auf den, den Mündungen
und Ausflüssen dieses Stromes gegenüberliegenden Theilen des Küstenmeeres
die Schiffahrt aller Nationen, neutraler wie kriegführender, zu jeder Zeit
für den Gebrauch des Handels frei sein.
Der Handel soll gleichfalls, ungeachtet des Kriegszustandes, frei bleiben
auf den in dem Artikel 29 erwähnten Strassen, Eisenbahnen und Kanälen.
Dieser Grundsatz erleidet eine Ausnahme nur bezüglich der Be-
förderung von Gegenständen, welche für einen Kriegführenden bestimmt
und nach dem Völkerrecht als Kriegskontrebande anzusehen sind.
Kapitel VI. Erklärung, betreffend die wesentlichen Bedingungen, welche
zu erfüllen sind, damit neue Besitzergreifungen an den Küsten des afrika-
nischen Festlandes als effektive betrachtet werden.
Art. 34. Diejenige Macht, welche in Zukunft von einem Gebiete an
der Küste des afrikanischen Festlandes, welches ausserhalb ihrer gegen-