Full text: Das Völkerrecht.

412 General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 
schaft als Verkehrsmittel als zu diesem Strome gehörig angesehen werden 
und gleichfalls dem Handel aller Nationen geöffnet sein. 
Ebenso wie auf dem Strome können auch auf diesen Strassen, Eisen- 
bahnen und Kanälen nur solche Abgaben erhoben werden, welche nach Massgabe 
der Aufwendungen für Herstellung, Unterhaltung und Betrieb, einschliesslich 
des den Unternehmern zustehenden Gewinnes, in Ansatz zu bringen sind. 
Bei Bestimmung der Höhe dieser Abgaben sollen die Fremden und 
die Angehörigen der betreffenden Gebiete auf dem Fusse vollständiger 
Gleichheit behandelt werden. 
Art. 30. Grossbritannien verpflichtet sich, die in den Artikeln 26, 
27, 28, 29 mit Bezug auf die Freiheit der Schiffahrt aufgestellten Grund- 
sätze zur Anwendung zu bringen, insoweit die Gewässer des Niger, seiner 
Nebenflüsse, Verzweigungen und Ausflüsse sich unter britischer Souveränität 
oder britischem Protektorat befinden oder befinden werden. 
Die Bestimmungen, welche es zur Sicherung und Kontrole der 
Schiffahrt erlassen wird, werden so abgefasst sein, dass der freie Verkehr 
der Handelsschiffe soviel wie möglich erleichtert wird. 
Es versteht sich, dass keine der so übernommenen Verpflichtungen 
in dem Sinne ausgelgt werden kann, als wenn in Folge derselben Gross- 
britannien verbindert wäre oder sein könnte, beliebige Bestimmungen für 
die Schiffahrt zu treffen, welche nicht mit dem Geiste dieser Verpflichtungen 
in Widerspruch stehen. 
Grossbritannien verpflichtet sich, den fremden Kaufleuten aller 
Nationen, welche in den jetzt oder zukünftig seiner Souveränität oder 
seinen Protektorat unterstehenden Strecken des Niger Handel treiben, Schutz 
zu gewähren, als wären es seine eigenen Unterthanen, vorausgesetzt jedoch, 
dass die betreffenden Kaufleute den auf Grund des Vorstehenden ergangenen 
oder in Zukunft ergehenden Bestimmungen nachkommen. 
Art. 31. Fıankreich übernimmt, insoweit die Gewässer des Niger, 
seiner Nebenflüsse, Verzweigungen und Ausläufe sich unter seiner Souverä- 
nität oder seinem Protektorat befinden oder befinden werden, die in dem 
vorbergehenden Artikel bezeichneten Verpflichtungen unter denselben Vor- 
behalten und in dem gleichen Wortlaut. 
Art. 32. Jede der übrigen Signatärmächte verpflichtet sich in gleichem 
Sinne für den Fall, dass sie in Zukunft Souveränitäts- oder Protektorats- 
rechte über irgend einen Theil des Niger, seiner Nebenflüsse, Verzweigungen 
und Ausflüsse ausüben sollte. 
Art. 33. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsakte sollen 
in Kriegszeiten in Kraft bleiben. 
Demgemäss soll auf dem Niger, seinen Verzweigungen und Neben- 
flüssen, seinen Mündungen und Ausflüssen, sowie auf den, den Mündungen 
und Ausflüssen dieses Stromes gegenüberliegenden Theilen des Küstenmeeres 
die Schiffahrt aller Nationen, neutraler wie kriegführender, zu jeder Zeit 
für den Gebrauch des Handels frei sein. 
Der Handel soll gleichfalls, ungeachtet des Kriegszustandes, frei bleiben 
auf den in dem Artikel 29 erwähnten Strassen, Eisenbahnen und Kanälen. 
Dieser Grundsatz erleidet eine Ausnahme nur bezüglich der Be- 
förderung von Gegenständen, welche für einen Kriegführenden bestimmt 
und nach dem Völkerrecht als Kriegskontrebande anzusehen sind. 
Kapitel VI. Erklärung, betreffend die wesentlichen Bedingungen, welche 
zu erfüllen sind, damit neue Besitzergreifungen an den Küsten des afrika- 
nischen Festlandes als effektive betrachtet werden. 
Art. 34. Diejenige Macht, welche in Zukunft von einem Gebiete an 
der Küste des afrikanischen Festlandes, welches ausserhalb ihrer gegen-
	        
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