Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 415
Sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder
höhere Abgaben oder Steuern zu bezahlen als diejenigen, welche jetzt oder
künftig von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation ge-
zahlt werden.
Art. II. Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile,
welche in den Gebieten des anderen wohnen, sollen von jedem zwangs-
weisen Militärdienst irgend welcher Art, sei es im Heer, in der Flotte,
der Bürgerwehr oder der Miliz, von allen an Stelle persönlicher Dienst-
leistung auferlegten Abgaben und von allen Zwangsanleihen oder militärischen
Leistungen oder Abgaben befreit sein.
Art. III. Es soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiff-
fabrt zwischen den Gebieten der beiden vertragschliessenden Theile be-
stehen.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile dürfen
überall in den Gebieten des anderen Gross- oder Kleinhandel mit allen
Arten von Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbefleisses und von
Waaren, soweit sie in den Verkehr gebracht werden dürfen, sei es persön-
lich oder durch Beauftragte, einzeln oder in Vereinigung mit Fremden
oder Inländern betreiben, sie dürfen Wohnhäuser, Fabrikgebäude, Waaren-
häuser, Läden und sonstige Räumlichkeiten besitzen oder miethen und
bewohnen, auch dürfen sie für Niederlassungs-, Industrie- und Handels-
zwecke Ländereien pachten, wobei sie wie die Inländer den Gesetzen, den
Polizei- und Zollvorschriften des Landes unterworfen sind.
Sie sollen befugt sein, frei und sicher mit ihren Schiffen und deren
Ladungen alle die Plätze, Häfen und Flüsse in den Gebieten des anderen
Theiles zu besuchen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren
geöffnet sind oder künftighin geöffnet sein werden, und sollen gegenseitig
in Angelegenheiten des Handels, der Industrie und der Schiffahrt dieselbe
Behandlung wie die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten
Nation geniessen, ohne andere oder höhere Steuern, Auflagen oder Zölle
irgend welcher Art oder Bezeichnung, mögen dieselben im Namen oder
zum Vortheil der Regierung, Öffentlicher Beamter, Privater oder irgend
welcher Korporationen oder Anstalten erhoben werden, zu entrichten, als
diejenigen, welche von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten
Nation gezahlt werden, immer in Gemässheit der Gesetze, Verordnungen
und Reglements des betreffenden Landes.
Art. IV. Die Wohngebäude, Fabriken, Waarenhäuser und Läden der
Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile in den Gebieten
des anderen, sowie alle dazu gehörigen Räumlichkeiten, welche zu Nieder-
lassungs-, Industrie- und Handelszwecken bestimmt sind, sollen unverletz-
lich sein.
Es ist unzulässsig, in solchen Gebäuden und Räumlichkeiten Durch-
suchungen oder Haussuchungen abzuhalten, oder Bücher, Papiere und
Rechnungen einzusehen und zu prüfen, ausgenommen in denjenigen Fällen
und in denjenigen Formen, in welchen derartige Massnahmen nach den
Gesetzen, Verordnungen und Reglements auch Inländern gegenüber an-
wendbar sind.
Art. V. Bei der Einfuhr in Deutschland sollen auf Gegenstände,
welche in Japan erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze sie auch
kommen mögen, und bei der Einfuhr in Japan sollen auf Gegenstände,
welche in Deutschland erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze
sie auch kommen mögen, keine anderen oder höheren Zölle gelegt werden,
als auf die gleichartigen Gegenstände, welche in irgend einem fremden
Lande erzeugt oder verfertigt sind.