Full text: Das Völkerrecht.

Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 415 
Sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder 
höhere Abgaben oder Steuern zu bezahlen als diejenigen, welche jetzt oder 
künftig von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation ge- 
zahlt werden. 
Art. II. Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile, 
welche in den Gebieten des anderen wohnen, sollen von jedem zwangs- 
weisen Militärdienst irgend welcher Art, sei es im Heer, in der Flotte, 
der Bürgerwehr oder der Miliz, von allen an Stelle persönlicher Dienst- 
leistung auferlegten Abgaben und von allen Zwangsanleihen oder militärischen 
Leistungen oder Abgaben befreit sein. 
Art. III. Es soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiff- 
fabrt zwischen den Gebieten der beiden vertragschliessenden Theile be- 
stehen. 
Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile dürfen 
überall in den Gebieten des anderen Gross- oder Kleinhandel mit allen 
Arten von Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbefleisses und von 
Waaren, soweit sie in den Verkehr gebracht werden dürfen, sei es persön- 
lich oder durch Beauftragte, einzeln oder in Vereinigung mit Fremden 
oder Inländern betreiben, sie dürfen Wohnhäuser, Fabrikgebäude, Waaren- 
häuser, Läden und sonstige Räumlichkeiten besitzen oder miethen und 
bewohnen, auch dürfen sie für Niederlassungs-, Industrie- und Handels- 
zwecke Ländereien pachten, wobei sie wie die Inländer den Gesetzen, den 
Polizei- und Zollvorschriften des Landes unterworfen sind. 
Sie sollen befugt sein, frei und sicher mit ihren Schiffen und deren 
Ladungen alle die Plätze, Häfen und Flüsse in den Gebieten des anderen 
Theiles zu besuchen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren 
geöffnet sind oder künftighin geöffnet sein werden, und sollen gegenseitig 
in Angelegenheiten des Handels, der Industrie und der Schiffahrt dieselbe 
Behandlung wie die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten 
Nation geniessen, ohne andere oder höhere Steuern, Auflagen oder Zölle 
irgend welcher Art oder Bezeichnung, mögen dieselben im Namen oder 
zum Vortheil der Regierung, Öffentlicher Beamter, Privater oder irgend 
welcher Korporationen oder Anstalten erhoben werden, zu entrichten, als 
diejenigen, welche von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten 
Nation gezahlt werden, immer in Gemässheit der Gesetze, Verordnungen 
und Reglements des betreffenden Landes. 
Art. IV. Die Wohngebäude, Fabriken, Waarenhäuser und Läden der 
Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile in den Gebieten 
des anderen, sowie alle dazu gehörigen Räumlichkeiten, welche zu Nieder- 
lassungs-, Industrie- und Handelszwecken bestimmt sind, sollen unverletz- 
lich sein. 
Es ist unzulässsig, in solchen Gebäuden und Räumlichkeiten Durch- 
suchungen oder Haussuchungen abzuhalten, oder Bücher, Papiere und 
Rechnungen einzusehen und zu prüfen, ausgenommen in denjenigen Fällen 
und in denjenigen Formen, in welchen derartige Massnahmen nach den 
Gesetzen, Verordnungen und Reglements auch Inländern gegenüber an- 
wendbar sind. 
Art. V. Bei der Einfuhr in Deutschland sollen auf Gegenstände, 
welche in Japan erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze sie auch 
kommen mögen, und bei der Einfuhr in Japan sollen auf Gegenstände, 
welche in Deutschland erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze 
sie auch kommen mögen, keine anderen oder höheren Zölle gelegt werden, 
als auf die gleichartigen Gegenstände, welche in irgend einem fremden 
Lande erzeugt oder verfertigt sind.
	        
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