Full text: Das Völkerrecht.

420 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 
Art. XIX. Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die 
mit einem der vertragschliessenden Theile gegenwärtig oder künftig zoll- 
geeinten Gebiete, 
Art. XX. Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Tage seines vollen 
Inkrafttretens ab an die Stelle des Vertrages vom 20. Februar 1869, sowie 
derjenigen Abkommen und Uebereinkünfte, welche in Ergänzung des 
letzteren Vertrages abgeschlossen sind oder bestehen. Von demselben Tage 
ab verlieren jene früheren Vereinbarungen ihre Wirksamkeit, und dem- 
gemäss hört alsdann die bis dahin in Japan ausgeübte Gerichtsbarkeit 
deutscher Gerichtsbehörden auf und erreichen alle ausnahmsweisen Privi- 
legien, Befreiungen und Immunitäten, die bis dahin die deutschen Reichs- 
angehörigen als einen Bestandtheil oder einen Ausfluss dieser Gerichts- 
barkeit genossen, ohne Weiteres ihre Endschaft. Diese Gerichtsbarkeit 
wird alsdann von japanischen Gerichten übernommen und ausgeübt werden. 
Art. XXI. Der gegenwärtige Vertrag mit Ausnahme des Artikels 
XVII soll — jedoch nicht vor dem 17. Juli 1899 — in Kraft treten nach 
Ablauf eines Jahres, nachdem die Regierung Seiner Majestät des Kaisers 
von Japan der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs 
von Preussen, von ihrem Wunsche, den Vertrag in Kraft zu setzen, An- 
zeige gemacht hat. Der Vertrag soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre 
in Geltung bleiben. 
Jeder der vertragschliessenden Theile soll das Recht haben, zu 
irgend einer Zeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des 
Vertrages verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag 
aufhören zu lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach 
erfolgter Kündigung soll der gegenwärtige Vertrag gänzlich aufhören und 
endigen. 
Der Artikel XVII des gegenwärtigen Vertrages soll schon mit dem 
Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten und, sofern nicht 
von den vertragschliessenden Theilen noch ein Anderes vereinbart werden 
sollte, so lange in Geltung bleiben, bis die übrigen Bestimmungen des 
Vertrages ihre Wirksamkeit verlieren. 
Art. XXU. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die 
Ratifikations - Urkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht 
werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen 
Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896. 
(L.8.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden, und der Austausch 
der Ratifikations- Urkunden hat am 18. November 1896 in Berlin statt- 
gefunden. 
Protokoll. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem 
Handels- und Schiffahrtsvertrage vom heutigen Tage noch folgende Be- 
stimmungen vereinbart: 
1. Zu Artikel I des Vertrages. 
Die japanische Regierung ist damit einverstanden, noch vor der Er- 
öffnung des Landes für deutsche Reichsangehörige das bestehende Pass-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.