Full text: Das Völkerrecht.

Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 421 
system derartig zu erweitern, dass deutsche Reichsangehörige, welche ein 
Empfehlungszeugniss des deutschen Vertreters in Tokio oder eines deutschen 
Konsuls in den geöffneten japanischen Häfen vorlegen, auf Antrag von 
dem japanischen Auswärtigen Amt in Tokio oder von den Oberbehörden 
des Bezirks, in welchem ein offener Hafen liegt, für jeden Theil des 
Landes und für einen 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraum gültige 
Pässe erhalten; es besteht Einverstänudniss, daß die bestehenden Regeln und 
Vorschriften, welche für die das Innere des Reichs besuchenden deutschen 
Reichsangehörigen massgebend sind, aufrecht erhalten bleiben sollen. 
2. Zu Artikel I und II. 
Zwischen den vertragschliessenden Theilen besteht Einverständniss 
darüber, dass die Angehörigen des einen Theiles in den Gebieten des 
anderen Theiles auch zu dem Erwerb und Besitz von Hypothekenrechten 
an unbeweglichen Sachen in gleicher Weise wie die Inländer zugelassen 
werden sollen. 
3. Zu Artikel V. 
Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, dass sechs 
Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des heute unterzeichneten 
Handels- und Schiffahrtsvertrages der hier beigefügte Einfuhrtarif — un- 
beschadet der Bestimmungen des Artikels XIX des zwischen den vertrag- 
schliessenden Theilen gegenwärtig bestehenden Vertrages von 1869, solange 
der genannte Vertrag in Kraft bleibt, und danach, gemäss den Bestimn- 
ungen der Artikel V und XVI des heute unterzeichneten Vertrages — auf 
die darin genannten Gegenstände, soweit sie deutsche Boden - oder Industrie- 
erzeugnisse sind, bei der Einfuhr nach Japan Anwendung finden soll. 
Nichts in diesem Protokoll oder dem beigefügten Tarif soll indessen das 
Recht der japanischen Regierung beeinträchtigen, die Einfuhr folgender 
Gegenstände zu verbieten oder zu beschränken, nämlich: von verfälschten 
Drogen, Medikamenten, Lebensmitteln oder Getränken; unanständigen oder 
unzüchtigen Drucksachen, Bildern, Büchern, Karten, Lithographien. oder 
Stichen, Photographien oder irgend welchen unanständigen oder unzüchtigen 
Gegenständen; von Gegenständen, deren Einfuhr im Widerspruch mit den 
japanischen Gesetzen über den Schutz der Erfindungen, Handelsmarken 
oder Urheberrechte stehen würde; oder von sonstigen Gegenständen, die in 
sanitärer Hinsicht oder für die Öffentliche Sicherheit oder Moral gefährlich 
sein könnten. ' 
Die in dem genannten Tarif aufgeführten Werthzölle sollen, soweit 
als es für thunlich erachtet werden wird, in spezifische Zölle, die in der 
gegenwärtigen japanischen Silber-Währung zu berechnen sind, durch eine 
Nachtragskonvention umgewandelt werden, welche zwischen den beiden 
Regierungen sobald als möglich abgeschlossen werden soll; als Grundlage 
für diese Umwandlung sollen die Durchschnittspreise genommen werden, 
welche in den japanischen Zollübersichten während der dem Tage des 
gegenwärtigen Protokolls vorhergehenden sechs Kalendermonate nachge- 
wiesen worden sind, unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und 
Transport vom Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze bis zum Lan- 
dungshafen, sowie eventuell der Kommissionsspesen. 
Es besteht jedoch Einverständniss darüber, daß hinsichtlich der unter 
den Nummern 2, 11, 18, 19, 20, 21, 24, 30, 31, 34, 35, 38, 39, 40, 41, 
44, 47, 48, 56, 59 des beigefügten Tarifs aufgeführten Gegenstände die 
zwischen Japan und Grossbritannien vereinbarte Umrechnung der Werthzölle 
in spezifische Zölle für die deutsche Einfuhr massgebend sein soll. 
Solange und soweit die Umwandinng in spezifische Zölle nicht erfolgt 
ist, sollen die Werthzölle in Gemässheit der am Schlusse des beigefügten 
Tarifs aufgeführten Vorschrift erhoben werden.
	        
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