422 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896.
Für die in dem beigefügten Tarif nicht aufgeführten Gegenstände
soll, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XIX des Vertrages von
1869 und der Artikel V und XVI des heute unterzeichneten Vertrages,
sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des letzteren der
japanische Generaltarif Geltung erlangen, mit der Massgabe jedoch, dass
dieser Generaltarif sowie etwaige spätere Abänderungen desselben sechs
Monate zuvor bekannt gemacht sein müssen, ehe sie auf die deutsche
Einfuhr in Japan zur Anwendung gebracht werden dürfen.
Sobald und soweit die vorgenannten Tarife Geltung erlangen, soll
der jetzt in Japan für deutsche Güter und Waaren geltende Tarif seine
Wirksamkeit verlieren.
In allen anderen Beziehungen sollen die Bestimmungen des be-
stehenden Vertrages und der dazu nachträglich getroffenen Vereinbarungen
‚bedingungslos bis zum Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels -
und Schiffahrtsvertrages in Wirksamkeit bleiben.
4. Zu Artikel XVII.
Es besteht Einverständniss darüber, dass in jedem der beiden ver-
tragschliessenden Länder den Angehörigen des anderen Theiles der Schutz
von Erfindungen, von Mustern (einschliesslich der Gebrauchsmuster) und
Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dann
gewährt werden muß, wenn die hierfür vom Gesetze vorgesehenen Be-
dingungen erfüllt sind.
Uebrigens bohalten sich die vertragschliessenden Theile den Abschluss
eines besonderen Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen auf dem
Gebiete des Patent-, Muster- und Markenschutzes vor und werden seiner-
zeit in entsprechende Verhandlungen eintreten.
Ferner erklärt die japanische Regierung, dass sie, bevor die deutsche
Konsulargerichtsbarkeit in Japan in Wegfall kommt, der internationalen
Berner Konvention, betreffend das Urheberrecht (geistiges Eigentum), bei-
treten werde.
5. Zu Artikel XX.
Es besteht Einverständniss darüber, dass trotz des mit dem vollen
Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrages
an sich eintretenden Wegfalls der in Japan ausgeübten Gerichtsbarkeit
deutscher Gerichtsbehörden dennoch diese Gerichtsbarkeit bezüglich aller
Angelegenheiten, welche zur Zeit des vollen Inkrafttretens des Vertrages
bereits rechtshängig sind, bis zur endgültigen Entscheidung fortdauern soll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, dass
dieses Protokoll den beiden vertragschliessenden Theilen zugleich mit dem
heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrage vorgelegt werden
soll, und dass, wenn der genannte Vertrag ratifizirt wird, die in dem
Protokoll enthaltenen Vereinbarungen in gleicher Weise als genehmigt
angesehen werden sollen, ohne dass es einer weiteren förmlichen Ratifi-
kation bedarf. .
Auch wird vereinbart, dass die Bestimmungen dieses Protokolls zu
gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages
ausser Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das-
selbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L. 8.) Freiberr von Marschall. (L. 8.) Vicomte Aoki.
(Folgt der Tarif.)