Full text: Das Völkerrecht.

Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 423 
Vorsehrift für die Bereehnung der Werthzölle. 
Die nach diesem Tarif zu zahlenden Werthzölle sollen berechnet 
werden von dem wirklichen Preise der Gegenstände an dem Kauf-, Er- 
zeugungs- oder Fabrikationsplatze unter Zuschlag der Kosten für Versiche- 
rung und Transport .vom Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze bis 
zum Landungshafen, sowie eventuell der Kommissionsspesen. 
Berlin, den 4. April 1896. 
Im Begriff, zur Unterzeichnung des vereinbarten Handels- und Schiff- 
fahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Japan zu schreiten, hält 
es der unterzeichnete Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 
des Deutschen Reichs für wünschenswerth, noch einige, bereits im Laufe 
der Verhandlungen erörterte Punkte ausser Zweifel zu stellen, indem er 
folgenden Voraussetzungen Ausdruck giebt, nämlich: 
1. dass, wenn auch den Fremden in Japan nach den zur Zeit dort 
geltenden Gesetzen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken 
noch versagt ist, hierdurch die Befugniss der deutschen Reichs- 
angehörigen nicht berührt wird, daselbst, zur Erreichung der in 
Artikel I und IlI des Vertrages angegebenen Zwecke, gleich den 
Inländern und nach Massgabe der jeweiligen landesgesetzlichen 
Bestimmungen emphyteutische, superficiarische und sonstige ding- 
liche Rechte an Grundstücken zu erwerben und persönlichen 
Mieths- oder Pachtrechten an Grundstücken durch Eintragung in 
die hierfür bestimmten Register den Karakter dinglicher Rechte 
zu verschaffen; 
2. dass die Kaiserlich japanische Regierung darauf Bedacht nehmen 
wird, in allen für den Handel besonders wichtigen Plätzen ihres 
Landes, den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend, Waaren- 
häuser und zollfreie Niederlagen zu errichten; 
3. dass, da das Eigenthum an den im Artikel XVIII des Vertrages 
erwähnten Niederlassungsgrundstücken dem japanischen Staate 
verbleibt, die Besitzer oder deren Rechtsnachfolger für ihre Grund- 
stücke ausser dem kontraktmässigen Grundzins Abgaben oder 
Steuern irgend welcher Art nicht zu entrichten haben werden; 
4. dass die vor oder unter der Herrschaft des Vertrages wohl er- 
worbenen Rechte der Angehörigen des einen Theiles in den Ge- 
bieten des anderen Theiles auch nach Ablauf des Vertrages un- 
verändert bestehen bleiben. 
Indem der Unterzeichnete einer gefälligen Aeusserung des ausser- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers Seiner Majestät des 
Kaisers von Japan, Herrn Vicomte Aoki, darüber entgegensehen darf, ob 
die vorbezeichneten Voraussetzungen zutreffen, würde er es zugleich mit 
verbindlichstem Dank erkennen, darüber unterrichtet zu werden, welchen 
Zeitpunkt die Kaiserlich japanische Regierung für die im ersten Absatz des 
Artikels XXI vorgesehene Anzeige in Aussicht genommen hat. 
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlass, um Herrn Viconite 
Aoki die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. 
Freiherr von Marschall. 
An den ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
Seiner Majestät des Kaisers von Japan, 
Herrn Vicomte Aoki etc. etc. etc.
	        
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