426 Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896.
zeichneten Frist zu entsprechen und derselben ihre Aussage schriftlich,
mit ihrer Unterschrift und ihrem amtlichen Siegel versehen, zuzustellen.
Art. V. Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten
können über dem äusseren Eingange ihrer Amtsräume oder ihrer Wohnungen
das Wappen ihrer Nation mit einer ihr Amt bezeiohnenden Inschrift an-
bringen.
e Sie dürfen auch die Flagge ihres Landes über dem Hause aufziehen,
in dem sich das Konsularamt befindet. Desgleichen können sie ihre Flagge
auf jedeın Fahrzeuge aufziehen, dessen sie sich im Hafen in dienstlichen
Angelegenheiten bedienen.
Art. VI. Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein, und
unter keinem Vorwande soll es den Landesbehörden erlaubt sein, die
Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu durchsuchen oder mit
Beschlag zu belegen.
Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen die auf
das Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Verschlusse, gesondert
von den Privatpapieren, aufbewahrt werden.
Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten, welche An-
gehörige des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht Handel, Industrie
oder eine sonstige gewerbliche Thätigkcit nebenbei betreiben, sollen jeder-
zeit unverletzlich sein.
Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Verfolgung von
Verbrechen handelt, unter keinem Vorwande dort eindringen. In keinem
Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder in
Beschlag nehmen. Unter keinen Umständen jedoch dürfen die Amtsräume
oder Wohnungen der Konsularbeamten als Asyl bonutzt werden,
Art. VII. Im Falle des Todes, der Verhinderung oder Abwesenheit
der Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten dürfen
deren Kanzler oder Sekretäre, wenn ihr amtlicher Karakter zuvor zur
Kenntniss der betreffenden Behörden in Deutschland oder in Japan gebracht
worden ist, zeitweilig die Konsulargeschäfte wahrnehmen, und sie sollen
während solcher Amtsführung die gleichen Rechte, Vorrechte und Immuni-
täten wie die von ihnen vertretenen Beamten geniessen, unter den für
letztere geltenden Bedingungen und Vorbehalten.
Art. VIII. Die Generalkonsuln und Konsuln sollen mit Genehmigung
ihrer Regierung und vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung
Konsulatsverweser als ihre Stellvertreter im Behinderungsfalle oder während
zeitweiser Abwesenheit, sowie Konsularagenton in den Städten, Häfen und
Plätzen innerhalb ihres Konsularbezirks bestellen dürfen.
Solche Konsulatsverweser oder Konsularagenten sollen von dem
Konsul, der sie bestellt, oder von dessen Regierung mit einer Bestallung
ausgestattet werden. Sie sollen die für die .Konsularbeamten in diesem
Vertrage vorgesehenen konsularischen Vorrechte geniessen, unter den für
solche geltenden Ausnahmen und Vorbehalten.
Art. IX. Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten
sollen das Recht haben, wegen Abhülfe irgend einer Verletzung der zwischen
beiden Ländern bestehenden Verträge und Uebereinkünfte oder des Völker-
rechts sich an die in ihrem Amtsbezirk fungirenden Gerichts- oder Ver-
waltungsbehörden des bezüglichen Landes zu wenden, Auskunft von den-
selben zu verlangen und an dieselben Anträge zum Schutz der Rechte und
Interessen ihrer Landsleute zu richten. Falls ein solches Ansuchen die ge-
bührende Beachtung nicht findet, sollen die vorgedachten Konsularbeamten
bei etwaiger Abwesenheit eines diplomatischen Vertreters ihres Landes sich
unmittelbar an die Regierung des Landes, wo sie ihren Sitz haben, wenden
dürfen.