Full text: Das Völkerrecht.

428 Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 
a. Im Falle, dass ein Japaner in Deutschland oder ein Deutscher 
in Japan in oder in der Nähe eines Ortes verstirbt, an welchem ein General- 
konsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsularagent der Nation des Verstorbenen 
seinen Amtssitz hat, so sollen die Lokalbehörden hiervon dem Konsular- 
beamten unverzüglich Nachricht geben. 
Erhält der Konsularbeamte zuerst von dem Todesfall Kenntniss, so 
soll er in gleicher Weise die Lokalbehörden mit Nachricht versehen. 
Die Konsularbeamten sollen das Recht haben, von Amtswegen oder 
auf Antrag der betheiligten Parteien alle Effekten, Mobilien und Papiere 
des Verstorbenen unter Siegel zu legen, nachdem sie zuvor die zuständigen 
Lokalbehörden davon gebührend unterrichtet haben, denen das Recht zu- 
steht, bei dem Vorgange zugegen zu sein und ihre Siegel gleichfalls an- 
zulegen. 
e Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Lokal- 
behörden nicht abgenommen werden. Sollte jedoch die Lokalbehörde auf 
eine von den Konsularbeamten an sie ergangene Einladung, der Abnahme 
der beiderseits angelegten Siegel beizuwohnen, innerhalb achtundvierzig 
Stunden — vom Eıinpfange der Einladung an gerechnet — sich nicht ein- 
gefunden haben, so können die Konsularbeamten allein zu der gedachten 
Amtshandlung schreiten. Nach Abnahme der Siegel sollen die gedachten 
Beamten ein Verzeichniss aller Habe und Effekten des Verstorbenen auf- 
nehmen und zwar in Gegenwart der Lokalbehörde, wenn diese in Folge 
der vorerwähnten Einladung anwesend ist. Die Lokalbehörden sollen die 
in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protokolle mitzeichnen, sie sind aber 
nicht befugt, für ihre amtliche Mitwirkung bei dieser Amtshandlung Ge- 
bühren irgend welcher Art zu beanspruchen. 
b. Die zuständigen Lokalbehörden sollen die in dem Lande gebräuch- 
lichen oder durch die Gesetze desselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
bezüglich der Eröffnung des Nachlasses und des Aufrufs der Erben oder 
Gläubiger erlassen und diese Bekanntmachungen den Konsularbeamten mit- 
theilen, ohne dadurch dem Rechte der letzteren auf Erlass gleichartiger 
Bekanntmachungen Abbruch zu thun. 
c. Die Konsularbeamten können veranlassen, dass diejenigen beweg- 
lichen Gegenstände, deren Aufbewahrung in natürlichem Zustande mit er- 
heblichen Kosten für die Nachlassmasse verbunden wäre, Öffentlich in der 
durch Gesetz und Gebrauch des Landes vorgeschriebenen Weise versteigert 
werden. 
d. Die Konsularbeamten sollen die inventarisirten Effekten und 
Werthgegenstände, den Betrag der eingegangenen Forderungen und Ein- 
künfte, sowie den Erlös aus dem etwaigen Verkauf der Mobilien als ein 
den Landesgesetzen unterworfenes Depositum verwahren bis zum Ablauf 
einer Frist von zehn Monaten, von dem Tage der letzten Bekanntmachung 
an gerechnet, welche die Lokalbehörden hinsichtlich der Eröffnung des 
Nachlasses erlassen haben, oder in Ermangelung einer solchen Bekannt- 
machung, bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit dem Todestage. 
Die Konsularbeamten sollen jedoch die Befugniss haben, die Kosten 
der ärztlichen Behandlung und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn 
seiner Dienstboten, Miethszins, Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und 
Kosten ähnlicher Art, sowie etwaige Ausgaben für den Unterhalt der 
Familie des Verstorbenen aus der Nachlassmasse sofort vorweg zu ent- 
nehmen. 
e. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 
sollen die Konsularbeamten das Recht haben, alle Massnahmen zu treffen, 
die sie zur Erhaltung des beweglichen und unbeweglichen Nachlasses des 
Verstorbenen als im Interesse der Erben liegend erachten. Sie können
	        
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