Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 429
den Nachlass entweder persönlich oder durch einen von ihnen erwählten
und in ihrem Namen handelnden Vertreter verwalten, und sie sollen das
Recht haben, die Auslieferung aller dem Verstorbenen zugehörigen Werth-
gegenstände zu verlangen, die sich in Öffentlichen Kassen oder in den
Händen von Privatpersonen befinden.
f. Wenn während der im Absatz d erwähnten Frist über etwaige
Ansprüche von Landesangehörigen oder Angehörigen einer dritten Macht
gegen den Nachlass Streit entstehen sollte, so haben die Landesgerichte
ausschliesslich die Entscheidung über solche Ansprüche, soweit solche nicht
auf einem Erbanspruch oder Vermächtniss beruhen.
Falls der Bestand der Hinterlassenschaft des Verstorbenen zur un-
verkürzten Bezahlung seiner Schulden nicht ausreichen sollte, sollen die
Gläubiger, sofern die Gesetze des Landes es gestatten, bei den zuständigen
Lokalbehörden die Eröffn des Konkurses beantragen können. Nach er-
folgter Konkurseröffnung sollen alle Schriftstücke, Effekten oder Woerthe
der Nachlassmasse den zuständigen Lokalbehörden oder den Verwaltern
der Konkursmasse überliefert werden, wobei os die Aufgabe der Konsular-
beamten bleibt, die Interessen ihrer Landesangehörigen wahrzunehmen.
g. Wenn mit Ablauf der im Absatz d erwähnten Frist keine For-
derung gegen den-Nachlass vorliegt, so sollen die Konsularbeamten, nach-
dem alle dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach
den im Lande geltenden Tarifen bezahlt und berichtigt sind, endgültig
Besitz von dem Nachlasse ergreifen, ihn liquidiren und den gesetzlichen
Erben überweisen. ohne dass sie anderweit als ihrer eigenen Regierung
Rechnung abzulegen haben.
h. In allen Fragen, welche über die Eröffnung, Verwaltung und
Liquidation der Hinterlassenschaft von Angehörigen eines der beiden Länder
in dem anderen entstehen, sollen die betreffenden Generalkonsuln, Kon-
suln, Vicekonsuln und Konsularagenten von Rechtswegen zur Vertretung
der Erben befugt sein und sind amtlich als deren Bevollmächtigte anzu-
erkennen, ohne dass sie verpflichtet wären, ihren Auftrag durch eine be-
sondere Vollmacht nachzuweisen.
Die Konsularbeamten können daher entweder in Person oder durch
einen landesgesetzlich dazu befugten Vertreter vor der zuständigen Landes-
behörde auftreten und in allen den Nachlass betreffenden Angelegenheiten
die Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen diese er-
hobenen Ansprüche einlassen.
Sie sind jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testamentsvollstrecker
oder die gegenwärtigen beziehungsweise durch Bevollmächtigte vertretenen
Erben von jedem Anspruch in Kenntniss zu setzen, der etwa bei ihnen
gegen die Nachlassmasse erhoben wird, damit die Vollstrecker oder Erben
ihre Einreden gegen solche Ansprüche geltend machen können.
Es ist indessen selbstverständlich, dass die Generalkonsuln, Konsuln,
Vicekonsuln und Konsularagenten, da sie als Bevollmächtigte ihrer Landes-
angehörigen netrachtet werden, persönlich wegen einer den Nachlass be-
treffenden Abgelegenheit gerichtlich nicht in Anspruch genommen werden
können.
i. Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen
richten sich nach den Gesetzen seines Landes.
Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlasstheilung sollen
durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden dieses Landes und in
Gemässheit der Gesetze des letzteren entschieden werden.
k. Wenn ein Deutscher in Japan oder ein Japaner in Deutschland
an einem Orte verstirbt, an welchem oder in dessen Nähe kein Konsular-
beamter seines Landes vorhanden ist, so haben die zuständigen Lokal-