Full text: Das Völkerrecht.

Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 431 
zwischen dem Schiffsführer, den Schiffsoffizieren und Matrosen zu schlichten, 
insbesondere solche, welche sich auf die Heuer und die Erfüllung gegen- 
seitiger Verpflichtungen beziehen. Weder ein Gerichtshof noch eine andere 
Behörde soll unter irgend einem Vorwande sich in solche Streitigkeiten 
mischen dürfen, ausser in Fällen, wenn die an Bord vorfallenden Streitig- 
keiten der Art sind, dass dadurch die Ruhe und öffentliche Ordnung im 
Hafen oder am Lande gestört wird, oder wenn andere Personen als die 
Offiziere und Mannschaften des Schiffes an der Unordnung oder Streitig- 
keit betheiligt sind. 
Die Landesbehörden sollen indessen, sofern es sich nicht um An- 
gehörige ihres Landes handelt, verpflichtet sein, den Konsularbeamten wirk- 
same Hülfe zu leisten, wenn diese darum nachsuchen, um eine Person 
der Schiffsbesatzung ausfindig zu machen, zu verhaften und in Haft zu 
behalten, deren Festhaltung jene für erforderlich erachten. Solche Personen 
sollen auf eine schriftliche, an die Landesbehörden gerichtete und von einem 
beglaubigten Auszuge aus dem Schiffsregister oder der Musterrolle begleitete 
Aufforderung der Konsularbeamten verhaftet und während des Aufenthalts 
des Schiffes im Hafen zur Verfügung der Konsularbeamten gehalten werden. 
Ihre Freilassung soll nur auf Grund eines schriftlichen Ansuchens der ge- 
dachten Beamten erfolgen. 
Die Kosten der Verhaftung und der Festhaltung dieser Personen 
sollen von den Konsularbeamten getragen werden. 
Art. XVII. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Kon- 
sularagenten können die Offiziere, Matrosen und alle anderen zur Mann- 
schaft der Kriegs- oder Handelsschiffe ihrer Nationalität gehörigen Personen, 
welche der Desertion von den gedachten Schiffen schuldig oder angeklagt 
sind, festnehmen lassen, um dieselben an Bord oder in ihre Heimath 
zu senden. 
Zu diesem Zweck sollen die Konsularbeamten sich an eine der zu- 
ständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Amtssitz haben, wenden 
und an dieselbe bezüglich der Deserteure ein Ersuchungsschreiben richten, 
begleitet von einem amtlichen Auszuge aus dem Schiffsregister und der 
Musterrolle oder von anderen amtlichen Urkunden, aus denen hervorgeht, 
dass die Leute, deren Auslieferung sie verlangen, zu der gedachten Schiffs- 
mannschaft gehören. Auf ein dergestalt begründetes Ersuchen, und ohne 
dass es einer Beeidigung von Seiten der Konsuln bedarf, sollen die Deser- 
teure ausgeliefert werden — vorausgesetzt, dass dieselben weder zur Zeit 
ihrer Einschiffung, noch zur Zeit ihrer Ankunft im Hafen Angehörige des 
Landes sind, wo das Auslieferungsverlangen gestellt wird. 
Ferner soll jeder Beistand und jede erforderliche Hülfe ihnen bei 
der Ermittelung und Festhaltung der Deserteure gewährt werden, welche 
in die Gefängnisse des Landes gebracht und dort auf Ersuchen und auf 
Kosten des Konsularbeamten so lange festgehalten werden sollen, bis dieser 
eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben wird. 
Wenn jedoch eine solche Gelegenheit innerhalb eines Zeitraums von 
sechs Monaten, vom Tage der Gefangennahme an gerechnet, sich nicht 
findet, so sind die Deserteure freizulassen und aus dem nämlichen Grunde 
nicht wieder festzunehmen. 
Sollten die Deserteure ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, 
in dem sie aufgefunden werden, begangen haben, so sollen sie nicht eher 
zur Verfügung der Konsularbeamten gestellt werden, bis das für den Fall 
zuständige Landesgericht die Entscheidung gefällt hat und diese vollstreckt 
worden ist. 
Art. XVII. Falls nicht Verabredungen zwischen Rhedern, Befrachtero 
und Versicherern entgegenstehen, werden alle während der Fahrt der Schiffe
	        
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