Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 431
zwischen dem Schiffsführer, den Schiffsoffizieren und Matrosen zu schlichten,
insbesondere solche, welche sich auf die Heuer und die Erfüllung gegen-
seitiger Verpflichtungen beziehen. Weder ein Gerichtshof noch eine andere
Behörde soll unter irgend einem Vorwande sich in solche Streitigkeiten
mischen dürfen, ausser in Fällen, wenn die an Bord vorfallenden Streitig-
keiten der Art sind, dass dadurch die Ruhe und öffentliche Ordnung im
Hafen oder am Lande gestört wird, oder wenn andere Personen als die
Offiziere und Mannschaften des Schiffes an der Unordnung oder Streitig-
keit betheiligt sind.
Die Landesbehörden sollen indessen, sofern es sich nicht um An-
gehörige ihres Landes handelt, verpflichtet sein, den Konsularbeamten wirk-
same Hülfe zu leisten, wenn diese darum nachsuchen, um eine Person
der Schiffsbesatzung ausfindig zu machen, zu verhaften und in Haft zu
behalten, deren Festhaltung jene für erforderlich erachten. Solche Personen
sollen auf eine schriftliche, an die Landesbehörden gerichtete und von einem
beglaubigten Auszuge aus dem Schiffsregister oder der Musterrolle begleitete
Aufforderung der Konsularbeamten verhaftet und während des Aufenthalts
des Schiffes im Hafen zur Verfügung der Konsularbeamten gehalten werden.
Ihre Freilassung soll nur auf Grund eines schriftlichen Ansuchens der ge-
dachten Beamten erfolgen.
Die Kosten der Verhaftung und der Festhaltung dieser Personen
sollen von den Konsularbeamten getragen werden.
Art. XVII. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Kon-
sularagenten können die Offiziere, Matrosen und alle anderen zur Mann-
schaft der Kriegs- oder Handelsschiffe ihrer Nationalität gehörigen Personen,
welche der Desertion von den gedachten Schiffen schuldig oder angeklagt
sind, festnehmen lassen, um dieselben an Bord oder in ihre Heimath
zu senden.
Zu diesem Zweck sollen die Konsularbeamten sich an eine der zu-
ständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Amtssitz haben, wenden
und an dieselbe bezüglich der Deserteure ein Ersuchungsschreiben richten,
begleitet von einem amtlichen Auszuge aus dem Schiffsregister und der
Musterrolle oder von anderen amtlichen Urkunden, aus denen hervorgeht,
dass die Leute, deren Auslieferung sie verlangen, zu der gedachten Schiffs-
mannschaft gehören. Auf ein dergestalt begründetes Ersuchen, und ohne
dass es einer Beeidigung von Seiten der Konsuln bedarf, sollen die Deser-
teure ausgeliefert werden — vorausgesetzt, dass dieselben weder zur Zeit
ihrer Einschiffung, noch zur Zeit ihrer Ankunft im Hafen Angehörige des
Landes sind, wo das Auslieferungsverlangen gestellt wird.
Ferner soll jeder Beistand und jede erforderliche Hülfe ihnen bei
der Ermittelung und Festhaltung der Deserteure gewährt werden, welche
in die Gefängnisse des Landes gebracht und dort auf Ersuchen und auf
Kosten des Konsularbeamten so lange festgehalten werden sollen, bis dieser
eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben wird.
Wenn jedoch eine solche Gelegenheit innerhalb eines Zeitraums von
sechs Monaten, vom Tage der Gefangennahme an gerechnet, sich nicht
findet, so sind die Deserteure freizulassen und aus dem nämlichen Grunde
nicht wieder festzunehmen.
Sollten die Deserteure ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande,
in dem sie aufgefunden werden, begangen haben, so sollen sie nicht eher
zur Verfügung der Konsularbeamten gestellt werden, bis das für den Fall
zuständige Landesgericht die Entscheidung gefällt hat und diese vollstreckt
worden ist.
Art. XVII. Falls nicht Verabredungen zwischen Rhedern, Befrachtero
und Versicherern entgegenstehen, werden alle während der Fahrt der Schiffe