432 Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896.
beider Länder erlittenen Havereien, sei es, dass die Schiffe den Hafen frei-
willig oder als Nothhafen anlaufen, von den Generalkonsuln, Konsuln,
Vicekonsuln und Konsularagenten festgesetzt.
Hat indessen der gedachte Konsularbeamte ein Interesse an dem
Falle, oder ist er Agent für das Schiff oder die Ladung, ist ein Landes-
angehöriger oder ein Angehöriger einer dritten Macht bei der Sache be-
theiligt und es lässt sich eine gütliche Einigung der Parteien nicht erzielen,
so sollen die Landesbehörden entscheiden.
Art. XIX. Der gegenwärtige Vertrag soll in Kraft treten, sobald der
zwischen den vertragschliessenden Theilen vereir:barte Handels- und Schiff-
fahrtsvertrag vom heutigen Tage in allen seiner Theilen Wirksamkeit erlangt.
Er soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben.
Jeder der vertragschliessenden Theile soll das Recht haben, zu irgend
einer Zeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages
verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag aufhören zu
lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter
Kündigung soll der Vertrag gänzlich aufhören und endigen.
Art. XX. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-
Urkunden sollen gleichzeitig mit jenen des zwischen den vertragschliessenden
Theilen vereinbarten Handels- und Schiffahrisvertrages vom heutigen Tage
in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen
Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L.8.) Freiherr von Marschall. (L.8.) Vicomte Aoki.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden, und der Austausch der
Ratifikations- Urkunden hat am 18. November 1896 in Berlin stattgefunden.
Protokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem
Konsularvertrage vom heutigen Tage noch folgende Bestimmungen vereinbart:
1. Sollten am Tage des Inkrafttretens des Konsularvertrages vom
heutigen Tage in den Gebieten des einen vertragschliessenden Theiles Per-
sonen vorhanden sein, welche, ohne im Besitz irgend einer Staatsangehörig-
keit sich zu befinden, als Schutzgenossen des anderen vertragschliessenden
Theiles anerkannt sind, so sollen die durch den Konsularvertrag den beider-
seitigen Konsularbeamten mit Beziehung auf ihre Landesangehörigen ein-
geräumten Befugnisse sich auch auf die vorerwähnten Schutzgenossen für
die Dauer ihrer Lebenszeit erstrecken. Ein Verzeichniss solcher Personen
werden sich die beiderseitigen Regierungen mittheilen.
2. Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und Erledigung
von Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den vertragschliessenden
Theilen eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Bis zum Inkraft-
treten dieser Vereinbarung sollen dem Deutschen Reich in Japan dieselben
Rechte und Begünstigungen, welche seitens Japans einem anderen Lande in
diesen Beziehungen eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden,
insoweit zustehen, als seitens des Deutschen Reichs bei Stellung des An-
trages für gleichartige Fälle die Gegenseitigkeit an Japan zugesichert wird.