436 Auslieferungsvertr. zwisch. Deutschland u. Niederlande v. 31. Dez. 1896.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags können nicht auf
Personen Anwendung finden, die sich irgend eine politische Strafthat haben
zu Schulden kommen lassen.
Die Auslieferung kann nur behufs der Untersuchung und Bestrafung
der gemeinen strafbaren Handlungen erfolgen, welche im Artikel 1 diesos
Vertrags aufgeführt sind.
Art. 7. Der Antrag auf Auslieferung und auf deren nachträgliche
Ausdehnung (Artikel 6 Absatz 1) erfolgt im diplomatischen Wege. Zu
seiner Begründung ist beizubringen ein verurtheilendes Erkenntniss oder
ein Beschluss auf Eröffnung des Hauptverfahrens oder eine die Vorunter-
suchung eröffnende Verfügung, falls der Beschluss oder die Verfügung mit
einem Haftbefehle verbunden ist, oder auch ein Haftbefehl allein. Der
Haftbefehl muss den Thatbestand und die darauf anwendbare strafgesetzliche
Bestimmung angeben. Die vorbezeichneten Schriftstücke sind in Urschrift
oder in beglaubigter Abschrift und zwar in denjenigen Formen beizubringen,
welche die Gesetzgebung des die Auslieferung nachsuchenden Staates vor-
schreibt.
Art. 8. Bevor der Auslieferungsantrag auf diplomatischem Wege
gestellt ist, kann die vorläufige Festnahme einer Person, deren Auslieferung
nach diesem Vertrage beansprucht werden kann, in Antrag gebracht werden.
Diesen Antrag unmittelbar zu stellen sind befugt:
Deutscherseits die Gerichte, einschliesslich der Untersuchungsrichter,
die Beamten der Staatsanwaltschaft und die hierzu ermächtigten Polizei-
und Sicherheitsbeamten;
Niederländischerseits die Untersuchungsrichter (Richter - Kommissare)
und die Beamten der Staatsanwaltschaft.
Art. 9. Der vorläufig Festgenommene (Artikel 8) ist, falls seine Haft
nicht aus einem anderen Grunde fortzudauern hat, wieder auf freien Fuss
zu setzen, wenn nicht binnen zwanzig Tagen nach dem Tage seiner Fest-
nahme der Auslieferungsantrag unter Vorlegung der erforderlichen Schrift-
stücke auf diplomatischem Wege gestellt worden ist.
Art. 10. Die im Besitze des Auszuliofernden in Beschlag genom-
menen Gegenstände sollen, wenn die zuständige Behörde des ersuchten
Staates die Ausantwortung derselben angeordnet hat, dem ersuchenden
Staate übergeben werden.
Art. 11. Die Durchlieferung einer Person, welche von einer dritten
Regierung an einen der vertragschliessenden Theile ausgeliefert wird, durch
das Gebiet des anderen Theiles, wird auf den im diplomatischen Wege zu
stellenden Antrag bewilligt werden, sofern die betreffende Person dem um
die Durchlieferung ersuchten Theile nicht angehört und die strafbare Hand-
lung, wegen deren die Auslieferung stattfindet, auch nach dem gegen-
wärtigen Vertrage die Auslieferung begründen würde Mit dem Antrag
ist ein den Bestimmungen des Artikels 7 entsprechendes Schriftstück bei-
zubringen. Die Durchlieferung erfolgt unter Begleitung von Beamten des
um die Durchlieferung ersuchten Theiles.
Art. 12. Wenn die Behörden eines der vertragschliessenden Theile
in einem Strafverfahren wegen nicht politischer Handlungen, die auch
durch die Gesetze des anderen Theiles mit Strafe bedroht sind, die Ver-
nehmung im Gebiete des anderen Theiles befindlicher Zeugen oder irgend
eine andere Untersuchungshandlung für nothwendig erachten, so wird ein
entspreohendes Ersuchungsschreiben auf diplomatischem Wege mitgetheilt
und dem Ersuchen nach Massgabe der Gesetzgebung des Landes, wo der
Zeuge vernommen oder die sonstige Untersuchungshandlung vorgenommen
werden soll, Folge gegeben werden.