Full text: Das Völkerrecht.

438 Auslieferungsvertr. zwisch. Deutschland u. Niederlande v. 31.Dez. 1896. 
mittheilen. Diese Mittheilung wird durch die auf diplomatischem Wege 
zu bewirkende Uebersendung des Strafurtheils oder eines die Entscheidung 
auszugsweise enthaltenden Vermerkes erfolgen. 
Art. 17. Jeder der beiden Hohen vertragschliessenden Theile wird 
alle Rechte und Begünstigungen, die er einem dritten Staate in Beziehung 
auf die Frage, wegen welcher strafbaren Handlungen die Auslieferung zu 
bewilligen ist, seit dem 1. September 1886 eingeräumt hat oder in Zukuuft 
einräumen sollte, dem anderen Theile zu Statten kommen lassen, insoweit 
dieser im gleichen Falle die Auslieferung gewährt. 
Die vertragschliessenden Theile werden sich gegenseitig die seit dem 
1. September 1886 abgeschlossenen Verträge mittheilen, durch die sie dritten 
Staaten Rechte und Befugnisse, die nach Absatz 1 dem anderen Theile zu 
Statten kommen sollen, eingeräumt haben, und werden sich auch in Zu- 
kunft alle Verträge dieser Art, sobald sie in Kraft getreten sind, mittheilen. 
Sie werden sich gleichfalls davon Mittheilung machen, wenn ein Vertrag, 
von dem hiernach Mittheilung zu machen war, wieder ausser Kraft tritt. 
Art. 18. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags finden auf 
die Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen derart Anwen- 
dung, dass, wo im Vertrage von den Niederlanden die Rede ist oder diese 
unter der Bezeichnung des ersuchten oder ersuchenden Theiles, Staates 
oder Landes zu verstehen sind, die Kolonien und Besitzungen darunter 
gleichfalls begriffen sein sollen, mit der Massgabe jedoch, dass: 
1. die Auslieferung aus den Kolonien und Besitzungen nur insoweit 
beansprucht werden kann, als die dort vermutheten Personen sich 
innerhalb des Bereichs der daselbst bestehenden Behörden befinden; 
2. als Gesetze und Gesetzgebung, wo der Vertrag auf solche ver- 
weist, die Gesetze und Gesetzgebung der betreffenden Kolonie oder 
Besitzung zu gelten haben; 
3. für die vorläufige Festhaltung an Stelle der im Artikel 9 vorge- 
sehenen zwanzigtägigen Frist eine Frist von drei Monaten tritt. 
Die Deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht 
berührt. Es bleibt vorbehalten, den Gegenstand für diese Gebiete besonders 
zu regeln. 
Art. 19. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt werden. Er soll 
drei Monate nach der Auswechselung der Ratifikationsurkunden, die sobald 
als möglich bewirkt werden wird, in Kraft treten. Von diesem Zeitpunkt 
ab verlieren die früher zwischen einzelnen Staaten des Deutschen Reichs 
und den Niederlanden abgeschlossenen Verträge über die Auslieferung von 
Verbrechern ihre Gültigkeit. An deren Stelle tritt der gegenwärtige Ver- 
trag, welcher von jedem der beiden vertragschliessenden Theile aufgekündigt 
werden kann, jedoch nach erfolgter Aufkündigung noch sechs Monate in 
Kraft bleibt. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollinächtigten den 
gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Abdruck ihrer Siegel 
versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin, den 31. Dezember 1896. 
(L.S.) Michelet von Frantzius. 
(L.S.) D. A. W. van Tets van Goudriaan. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations- Urkunden hat am 23. Oktober 1897 in Berlin stattgefunden.
	        
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