438 Auslieferungsvertr. zwisch. Deutschland u. Niederlande v. 31.Dez. 1896.
mittheilen. Diese Mittheilung wird durch die auf diplomatischem Wege
zu bewirkende Uebersendung des Strafurtheils oder eines die Entscheidung
auszugsweise enthaltenden Vermerkes erfolgen.
Art. 17. Jeder der beiden Hohen vertragschliessenden Theile wird
alle Rechte und Begünstigungen, die er einem dritten Staate in Beziehung
auf die Frage, wegen welcher strafbaren Handlungen die Auslieferung zu
bewilligen ist, seit dem 1. September 1886 eingeräumt hat oder in Zukuuft
einräumen sollte, dem anderen Theile zu Statten kommen lassen, insoweit
dieser im gleichen Falle die Auslieferung gewährt.
Die vertragschliessenden Theile werden sich gegenseitig die seit dem
1. September 1886 abgeschlossenen Verträge mittheilen, durch die sie dritten
Staaten Rechte und Befugnisse, die nach Absatz 1 dem anderen Theile zu
Statten kommen sollen, eingeräumt haben, und werden sich auch in Zu-
kunft alle Verträge dieser Art, sobald sie in Kraft getreten sind, mittheilen.
Sie werden sich gleichfalls davon Mittheilung machen, wenn ein Vertrag,
von dem hiernach Mittheilung zu machen war, wieder ausser Kraft tritt.
Art. 18. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags finden auf
die Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen derart Anwen-
dung, dass, wo im Vertrage von den Niederlanden die Rede ist oder diese
unter der Bezeichnung des ersuchten oder ersuchenden Theiles, Staates
oder Landes zu verstehen sind, die Kolonien und Besitzungen darunter
gleichfalls begriffen sein sollen, mit der Massgabe jedoch, dass:
1. die Auslieferung aus den Kolonien und Besitzungen nur insoweit
beansprucht werden kann, als die dort vermutheten Personen sich
innerhalb des Bereichs der daselbst bestehenden Behörden befinden;
2. als Gesetze und Gesetzgebung, wo der Vertrag auf solche ver-
weist, die Gesetze und Gesetzgebung der betreffenden Kolonie oder
Besitzung zu gelten haben;
3. für die vorläufige Festhaltung an Stelle der im Artikel 9 vorge-
sehenen zwanzigtägigen Frist eine Frist von drei Monaten tritt.
Die Deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht
berührt. Es bleibt vorbehalten, den Gegenstand für diese Gebiete besonders
zu regeln.
Art. 19. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt werden. Er soll
drei Monate nach der Auswechselung der Ratifikationsurkunden, die sobald
als möglich bewirkt werden wird, in Kraft treten. Von diesem Zeitpunkt
ab verlieren die früher zwischen einzelnen Staaten des Deutschen Reichs
und den Niederlanden abgeschlossenen Verträge über die Auslieferung von
Verbrechern ihre Gültigkeit. An deren Stelle tritt der gegenwärtige Ver-
trag, welcher von jedem der beiden vertragschliessenden Theile aufgekündigt
werden kann, jedoch nach erfolgter Aufkündigung noch sechs Monate in
Kraft bleibt.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollinächtigten den
gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Abdruck ihrer Siegel
versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin, den 31. Dezember 1896.
(L.S.) Michelet von Frantzius.
(L.S.) D. A. W. van Tets van Goudriaan.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations- Urkunden hat am 23. Oktober 1897 in Berlin stattgefunden.