Full text: Das Völkerrecht.

Vertrag zwischen Deutschland u. d. Niederlanden v. 21. Sept. 1897. 439 
Nr.?b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden 
über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Sehutz- 
gebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und 
dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und 
auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897. 
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im 
Namen des Deutschen Reichs, und Ihre Majestät die Königin - Regentin der 
Niederlande, im Namen Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, über- 
eingekommen sind, die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher zwischen 
den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen 
Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen 
Kolonien und auswärtigen Besitzungen durch einen Vertrag zu regeln, haben 
Allerhöchstdieselben zu diesem Zwecke mit Vollmacht versehen und zwar: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Allerhöchst- 
ihren Wirklichen Geheimen Legationsrath Herrn Michelet von Frantzius, 
Ihre Majestät die Königin-Regentin der Niederlande: den ausser- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Ihrer Majestät der 
Königin der Niederlande bei Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser, König von 
Preussen, Herrn Jonkheer Dr. Dirk Arnold Wilhelm van Tets van Goudriaan, 
welche nach gegenscitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form 
befundenen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1. Die Bestimmungen des zwischen dem Deutschen Reiche 
und den Niederlanden am 31. Dezember 1896 unterzeichneten Auslieferungs- 
vertrags sollen auf die im nachfolgenden Artikel näher bezeichneten von 
Deutschland abhängigen Gebiete derart Anwendung finden, dass auch die 
in einem dieser Gebiete innerhalb des Bereichs der daselbst bestehenden 
Behörden sich aufhaltenden Personen, die wegen einer ausserhalb der be- 
zeichneten Gebiete, sowie des Gebiets des Deutschen Reichs begangenen Hand- 
lung von den Behörden der Niederlande oder der Niederländischen Kolonien 
und auswärtigen Besitzungen verfolgt werden, und die in den Niederländi- 
schen Kolonien und auswärtigen Besitzungen innerhalb des Bereichs der 
daselbst bestehenden Behörden oder im Königreiche der Niederlande sich 
aufhaltenden Personen, die wegen einer ausserhalb des Gebiets der Nieder- 
lande, sowie der Niederländischen Kolonien und Besitzungen begangenen 
Handlung von’ den Behörden der von Deutschland abhängigen Gebiete ver- 
folgt werden, in Gemässheit der Bestimmungen jenes Vertrags, soweit nicht 
der gegenwärtige Vertrag etwas Abweichendes festsetzt, gegenseitig auszu- 
liefern sind. 
Art. 2. Unter den von Deutschland abhängigen Gebieten (Artikel 1) 
sind im Sinne des gegenwärtigen Vertrags zu vorstehen: 
die in Afrika, in Neu-Guinea und im westlichen Stillen Ozean be- 
legenen Deutschen Schutzgebiete, Besitzungen und Interessensphären. 
Art. 3. Zwischen den von Deutschland abhängigen Gebieten in Neu- 
Guinea und im westlichen Stillen Ozean, nämlich dem Schutzgebiete der 
Neu-Guinea-Kompagnie und dem Schutzgebiete der Marshall-, Brown- und 
Providence-Inseln einerseits und Niederländisch -Indien andererseits soll 
wegen solcher strafbaren Handlungen, die in Niederländisch -Indien als See- 
raub oder gleich dem Seeraube bestraft werden und zugleich nach der Ge- 
setzgebung des betreffenden Deutschen Schutzgebiets eine als Verbrechen 
oder Vergehen strafbare Gewaltthätigkeit gegen Personen oder Sachen oder 
die Theilnahme an einer solchen oder den strafbaren Versuch einer solchen 
darstellen, die Auslieferung auch dann stattfinden, wenn diese nicht schon 
nach Artikel 1 des Vertrags vom 31. Dezember 1896 begründet ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.