Full text: Das Völkerrecht.

440 Vertrag zwischen Deutschland u. d. Niederlanden v. 21. Sept. 1897. 
Art. 4. Bei Anwendung des Vortrags vom 31. Dezember 1896 auf 
die von Deutschland abhängigen Gebiete sollen, wo in jenem Vertrage vom 
Deutschen Reiche die Rede oder dieses unter der Bezeichnung des er- 
suchten oder ersuchenden Theiles, Staates oder Landes zu verstehen ist, die 
bezeichneten Gebiete darunter gleichfalls begriffen sein. Dabei haben als 
Gesetze und Gesetzgebung, wo der erwähnte Vertrag auf solche verweist, 
die Gesetze und Gesetzgebung des betreffenden Gebiets zu gelten. 
Art.5. An Stelle des ersten Absatzes von Artikel2 des Vertrags vom 
31. Dezember 1896 soll für die von Deutschland abhängigen Gebiete gelten, 
dass die Verpflichtung zur Auslieferung aus diesen Gebieten sich nicht auf 
deren Eingeborene, sowie auf Reichsangehörige, und die Verpflichtung der 
Behörden der Niederlande oder der Niederländischen Kolonien und aus- 
wärtigen Besitzungen zur Auslieferung von Personen, die von, den Behörden 
jener Gebiete verfolgt werden, sich nicht auf Niederländer erstreckt. 
Art. 6. Die Verpflichtung zur Auslieferung aus den von Deutschland 
abhängigen Gebieten fällt weg, wenn vor Ausführung der Auslieferung ein 
Antrag auf Ablieferung der beanspruchten Person nach dem Gebiete des 
Deutschen Reichs eingeht, dem nach gesetzlicher Vorschrift entsprochen 
werden muss. Die Bewilligung der Auslieferung aus einem der von Dautsch- 
land abhängigen Gebiete soll stets als unter der Bedingung geschehen gelten, 
dass ein solcher Antrag auf Ablieferung bis zur Ausführung der Auslieferung 
nioht eingegangen ist. Es bleibt im Falle der Ablieferung nach Deutsch- 
land der Königlich Niederländischen Regierung aber vorbehalten, die dem- 
nächstige Auslieferung aus Deutschland auf Grund und nach Massgabe des 
Vertrags vom 31. Dezember 1896 in Antrag zu bringen. 
Art. 7. Die Anträge auf Auslieferung aus einem der von Deutsch- 
land abhängigen Gebiete oder an eines dieser Gebiete und auf nachträgliche 
Ausdehnung solcher Auslieferung sollen, wie im Absatz 1 des Artikels 7 des 
Vertrags vom 31. Dezember 1896 vorgesehen ist, im diplomatischen Wege 
gestellt werden. 
Jedoch können solche Anträge, wenn es sich um eine Auslieferung 
zwischen Niederländisch - Indien und einem der in Ostafrika, in Neu-Guinea 
und im westlichen Stillen Ozean belegenen von Deutschland abhängigen 
Gebiete, nämlich Deutsch-Östafrika, dem Schutzgebiete der Neu-Guinea- 
Kompagnie und dem Schutzgebiete der Marshall-, Brown- und Providence- 
Inseln handelt, auch unmittelbar von dem General-Gouverneur von Nieder- 
ländisch-Indien bei der obersten Behörde des betreffenden von Deutschland 
abhängigen Gebiets, die innerhalb dieses Gebiets ihren Sitz hat, und von 
dieser Behörde bei dem General-Gouverneur von Niederländisch -Indien ge- 
stellt werden. Diesem, sowie der bezeichneten Deutschen Behörde bleibt 
es vorbehalten, wenn der bei ihnen unmittelbar gestellte Antrag ihnen zu 
Zweifeln Anlass giebt, darüber die Entscheidung der vorgesetzten Stelle 
einzuholen. 
Art. 8. Für die vorläufige Festhaltung tritt an Stelle der im Artikel 9 
des Vertrags vom 31. Dezember 1896 vorgesehenen zwanzigtägigen Frist in 
den Fällen, auf die der gegenwärtige Vertrag sich bezieht, eine Frist von 
drei Monaten. 
Art. 9. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations - 
Urkunden sollen gleichzeitig mit denen zum Vertrage vom 31. Dezember 
1896 ausgewechselt werden. 
Der Vertrag soll drei Monate nach Austausch der Ratifikations- 
Urkunden in Kıaft treten und so lange in Kraft bleiben, wie der Vertrag 
vom 31. Dezember 1896, also ausser Kraft treten, wenn dieser ausser 
raft tritt.
	        
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