Full text: Das Völkerrecht.

442 Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 
in Erwägung der Vortheile einer allgemeinen und regelmässigen Ein- 
richtung des Schiedsverfahrens. 
mit dem Erlauchten Urheber der internationalen Friedenskonferenz der 
Ausicht, dass es von Wichtigkeit ist, in einer internationalen Vereinbarung 
die Grundsätze der Billigkeit und des Rechtes festzulegen, auf denen die 
Sicherheit der Staaten und die Wohlfahrt der Völker beruhen. 
von dem Wunsche geleitet, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu 
schliessen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten), 
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie in guter 
und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen über- 
eingekommen sind: 
Erster Titel. Erhaltung des allgemeinen Friedens. 
Art. 1. Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anıufung 
der Gewalt soweit als möglich zu verhüten, erklären sich die Signatarmächte 
einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die fried- 
liche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern. 
Zweiter Titel. Gute Dienste und Vermittelung. 
Art. 2. Die Signatarmächte kommen überein, im Falle einer ernsten 
Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen 
greifen, die guten Dienste oder die Vermittelung einer befreundeten Macht 
oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände 
gestatten werden. 
Art. 3. Unabhängig hiervon halten die Signatarmächte es für nützlich, 
dass einge Macht oder mehrere Mächte, die am Streite nicht betheiligt sind, 
aus eigenem Antriebe den im Streite befindlichen Staaten ihre guten 
Dienste oder ihre Vermittelung anbieten, soweit sich die Umstände hier- 
für eignen. 
Das Recht, gute Dienste oder Vermittelung anzubieten, steht den 
am Streite nicht betheiligten Staaten auch während des Ganges der Feind- 
seligkeiten zu. 
Die Ausübung dieses Rechtes kann niemals von einem der streitenden 
Theile als unfreundliche Handlung angesehen werden. 
Art.4. Die Aufgabe des Vermittelers besteht darin, die einander 
entgegengesetzten Ansprüche auszugleichen und Verstiimmungen zu beheben, 
die zwischen den im Streite befindlichen Staaten etwa entstanden sind. 
Art. 5. Die Thätigkeit des Vermittelers hört auf, sobald, sei es durch 
einen der streitenden Theile, sei es durch den Vermitteler selbst festgestellt 
wird, dass die von diesem vorgeschlagenen Mittel der Verständigung nicht 
angenommen werden. 
Art. 6. Gute Dienste und Vermittelung, seien sie auf Anrufen der 
im Streite befindlichen Theile eingetreten oder aus dem Antriebe der am 
Streite nicht betheiligten Mächte hervorgegangen, haben ausschliesslich die 
Bedeutung eines Rathes und niemals veıbindliche Kraft. 
Art. 7. Die Ännahme der Vermittelung kann, unbeschadet ander- 
weitiger Vereinbarung, nicht die Wirkung haben, die Mobilmachung und 
andere den Krieg vorbereitende Massnahmen zu unterbrechen, zu verzögern 
oder zu hemmen. 
Erfolgt sie nach Eröffnung der Feindseligkeiten, so werden von ihr, 
unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, die im Gange befindlichen mili- 
tärischen Unternehmungen nicht unterbrochen.
	        
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