Full text: Das Völkerrecht.

Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 445 
Zwei oder mehrere Mächte können sıch über die gemeinschaftliche 
Benennung eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder verständigen. 
Dieselbe Person kann von verschiedenen Mächten benannt werden. 
Die Mitglieder des Schiedshofs werden für einen Zeitraum von sechs 
Jahren ernannt. Ihre Wiederernennung ist zulässig. 
Im Falle des Todes oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Schieds- 
hofs erfolgt sein Ersatz in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise. 
Art. 24, Wollen die Signatarmächte sich zur Erledigung einer unter 
ihnen entstandenen Streitfrage an den Schiedshof wenden, so muss die 
Auswahl der Schiedsrichter, welche berufen sind; das für die Entscheidung 
dieser Streitfrage zuständige Schiedsgericht zu bilden, aus der Gesammt- 
liste der Mitglieder des Schiedshofs erfolgen. 
In Ermangelung einer Bildung des Bchiedsgerichts mittelst unmittel- 
barer Verständigung der Parteien wird in folgender Weise verfahren: 
Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemein- 
schaftlich einen Obmann. 
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Obmanns einer dritten 
Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen. 
Kommt eine Eini hierüber nicht zu Stande, so bezeichnet jede 
Partei eine andere Macht, und die Wahl des Obmanns erfolgt durch die 
so bezeichneten Mächte in Uebereinstimmung. 
Nachdem das Schiedsgericht so gebildet ist, theilen die Parteien 
dem Büreau ihren Entschluss, sich an den Schiedshof zu wenden, und 
die Namen der Schiedsrichter mit. 
Das Schiedsgericht tritt an dem von den Parteien festgesetzten 
Tage zusammen. 
Die Mitglieder des Schiedshofs geniessen während der Ausübung ihres 
Amtes und ausserhalb ihres Heimathlandes die diplomatischen Vorrechte 
und Befreiungen. 
Art. 25. Das Schiedsgericht hat regelmässig seinen Sitz im Haag. 
Abgesehen von dem Falle höherer Gewalt darf der Sitz vom Schieds- 
gerichte nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden. 
Art.26. Das internationale Büreau im Haag ist ermächtigt, sein 
Geschäftslokal und seine Geschäftseinrichtung den Signatarmächten für die 
Thätigkeit eines jeden besonderen Schiedsgerichts zur Verfügung zu stellen. 
Die Schiedsgerichtsbarkeit des ständigen Schiedshofs kann unter den 
durch die allgemeinen Anordnungen festgesetzten Bedingungen auf Streitig- 
keiten zwischen anderen Mächten als Signatarmächten oder zwischen Signatar- 
mächten und anderen Mächten erstreckt werden, wenn die Parteien über- 
eingekommen sind, diese Schiedsgerichtsbarkeit anzurufen. 
Art. 27. Die Signatarmächte betrachten es als Pflicht, in dem Falle, 
wo ein ernsthafter Streit zwischen zwei oder mehreren von ihnen auszu- 
brechen droht, diese daran zu erinnern, dass ihnen der ständige Schieds- 
hof offen steht. 
Sie erklären demzufolge, dass die Handlung, womit den im Streite 
befindlichen Theilen die Bestimmungen dieses Abkommens in Erinnerung 
gebracht werden, und der im höheren Interesse des Friedens ertheilte 
Rath, sich an den ständigen Schiedshof zu wenden, immer nur als Be- 
thätigung guter Diensts angesehen werden dürfen. 
Art. 28. Ein ständiger Verwaltungsrath, der aus den im Haag be- 
laubigten diplomatischen Vertretern der Signatarmächte und dem nieder- 
ändischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten als Vorsitzenden 
besteht, soll in dieser Stadt gebildet werden sobald wie möglich nach der 
Ratifikation diesas Abkommens durch mindestens neun Mächte,
	        
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