Full text: Das Völkerrecht.

450 Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 
IL Konvention. 
Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen usw. 
haben in der Erwägung, dass es nicht genügt, Mittel und Wege zu 
suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen 
den Staaten zu verhüten, sondern dass auch der Fall ins A gefasst 
werden muss, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt 
wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können, 
von dem Wunsche beseelt, auch in diesem äussersten Falle den Gesetzen 
der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der 
Civilisation zu dienen, 
in der Erkenntniss, dass es von Bedeutung ist, zu diesem Zwecke die 
allgemeinen Kriegsgesetze und Gebräuche einer Durchsicht zu unterziehen, 
sei es um sie näher zu bestimmen, sei es um ihnen gewisse Grenzen zu 
ziehen, damit sie soviel wie möglich von ihrer Schärfe verlieren, 
von all diesen Gesichtspunkten ausgehend, die heute wie vor 25 Jahren 
zur Zeit der Brüsseler Konferenz von 1874 durch eine weise und hoch- 
herzige Fürsorge nahegelegt sind, 
in diesem Sinne zahlreiche Bestimmungen angenommen, die dem Zwecke 
dienen, die Gebräuche des Landkriegs näher zu bestimmen und zu regeln. 
Nach der Auffassung der hohen vertragschliessenden Theile sollen 
diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, 
die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen 
gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten 
in den Beziehungen unter einander und mit der Bevölkerung dienen. 
Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen 
zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken. 
Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertrag- 
schliessenden Theile liegen, dass die nicht vorhergesehenen Fälle, in Er- 
mangelung eines schriftlichen Uebereinkommens, der willkürlichen Be- 
urtheilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben. 
Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden 
kann, halten es die hohen vertragschliessenden Theile für zweckmässig, 
festzusetzen, dass in den Fällen, die in den von ihnen angenommenen 
Bestimmungen nicht vorgesehen sind, die Bevölkerungen und Kriegführen- 
den unter dem Schutze und den herrschenden Grundsätzen des Völkerrechts 
bleiben, wie sie sich aus den unter gesitteten Staaten geltenden Gebräuchen, 
aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffent- 
lichen Gewissens herausgebildet haben. 
Bie erklären, dass namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen 
Bestimmungen in diesem Sinne zu verstehen sind. 
Die hohen vertragschliessenden Theile, die hierüber ein Abkommen 
abzuschliessen wünschen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: 
(Folgen. die Namen der Bevollmächtigten), 
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie in guter 
und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen über- 
eingekommen sind. 
Art.1. Die hohen vertragschliessenden Theile werden ihren Land- 
heeren Verhaltungsmassregeln geben, welche den dem vorliegenden Ab- 
kommen beigefügten Bestimmungen über die Gesetze und Gebräuche des 
Landkriegs entsprechen.
	        
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