Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 451
Art. 2. Die Vorschriften der im Artikel 1 genannten Bestimmungen
sind für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges
zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Diese Bestimmungen hören mit dem Augenblick auf verbindlich zu
sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertrags-
macht sich einer der Kriegsparteien anschliesst.
Art. 3. Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein
Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift
allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden.
Art, 4. Die Nichtsignatarmächte können diesem Abkommen beitreten.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten
durch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die
Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertrags-
mächten mitzutheilen ist.
Art. 5. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile dieses
Abkommen kündigen sollte, würde die Kündigung erst ein Jahr nach der
schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser
allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrich-
tigung wirksam werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein,
die gekündigt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundert-
neunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Nieder-
lande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertrags-
mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
Unterzeichnet von Deutschland, Oesterreich- Ungarn, Belgien, Däne-
mark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten
Staaten von Mexiko, Frankreich, Grossbritannien und Irland, Griechenland,
Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal,
Rumänien, Russland, Serbien, Siam, den Vereinigten Königreichen Schweden
und Norwegen, der Türkei, Bulgarien.
Bestimmungen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
Erster Abschnitt. Kriegsparteien.
Erstes Kapitel. Bestimmung des Begriffs Kriegspartei.
Art. 1. Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten
nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-
Korps unter folgenden Bedingungen:
1. dass Jemand an ihrer Spitze steht, der für das Verhalten seiner
Untergebenen verantwortlich ist,
. dass sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen
tragen,
3. dass sie die Waffen offen führen und
4. bei ihrer Kriegführung die Kriegsgesetze und -Gebräuche be-
obachten,
In den Staaten, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer
oder einen Bestandtheil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung
„Heer“ einbegriffen.
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