Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 459
oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der Verwendung,
bekannt gemacht hat.
Diese Schiffe müssen eine von der zuständigen Behörde auszustellende
Bescheinigung darüber bei sich führen, dass sie sich während der Aus-
rüstung und beim Auslaufen unter ihrer Aufsicht befunden haben.
Art. 3. Lazarethschiffe, die ganz oder zum Theil auf Kosten von
Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hülfsgesellschafte, neutraler
Staaten ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Wegnahme
ausgeschlossen, sofern der neutrale Staat, dem sie angehören, einen amt-
lichen Auftrag für sie ausgestellt hat und den kriegführenden Mächten ihre
Namen zu Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber
vor ihrer Verwendung, bekannt gemacht hat.
Art.4. Die in den Artikeln 1, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollen den
Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegsparteien ohne Unter-
schied der Nationalität Hülfe und Beistand gewähren.
Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei mili-
tärischen Zwecken zu benutzen.
Diese Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kriegs-
schiffe behindern.
Während und nach dem Kampfe handeln sie auf ihre eigene Gefahr.
Die Kriegsparteien üben ein Aufsichts- und Durchsuchungsrecht
über sie aus. Sie können ihre Hülfe ablehnen, ihnen befehlen, sich zu
entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, einen Kommissar
an Bord geben und sie auch zurückhalten, wenn besonders erhebliche
Umstände es erfordern.
Die Kriegsparteien sollen die den Lazarethschiffen gegebenen Befehle,
soweit wie möglich, in deren Schiffstagebuch eintragen.
Art.5. Die militärischen Lazarethschiffe sind kenntlich zu machen
durch einen äusseren weissen Anstrich mit einem wagrecht laufenden,
etwa 1'/, Meter breiten, grünen Streifen.
Die in den Artikeln 2, 3 bezeichneten Schiffe sind kenntlich zu machen
durch einen äusseren weissen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa
1'!/, Meter breiten, rothen Streifen.
“Die Boote dieser Schiffe sowie die kleinen zum Lazarethdienste
verwendeten Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich
gemacht sein.
Alle Lazarethschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, dass sie
neben der Nationalflagge die in der Genfer Konvention vorgesehene weisse
Flagge mit dem rothen Kreuze hissen.
Art.6. Handelsschiffe, Yachten oder neutrale Fahrzeuge, die Ver-
wundete, Kranke oder Schiffbrüchige der Kriegsparteien an Bord genommen
haben, können aus diesem Anlasse nicht weggenommen werden, aber sie
bleiben der Wegnahme ausgesetzt im Falle von Neutralitätsverletzungen,
deren sie sich etwa schuldig gemacht haben.
Art.7. Das geistliche, ärztliche und Lazarethpersonal weggenommener
Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden.
Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und
chirurgischen Instrumente, die Privateigenthum sind, mit sich zu nehmen.
Es soll jedoch seine Dienste solange weiter leisten, als es nothwendig
erscheint, und kann sich erst dann zurückziehen, wenn der Befehlshaber
des Schiffes es für zulässig erklärt.
Die Kriegsparteien sind verpflichtet, diesem Personale, wenn es in
ihre Hände fällt, den vollen Genuss der Gebührnisse zu sichern.