Full text: Das Völkerrecht.

462 Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 
H. Erklärung. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der internationalen 
Friedenskonferenz im Haag vertretenen Mächte, 
von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom 
Te Sereuber m renber 1868 Ausdruck gefunden hat, 
erklären: 
Die vertragschliessenden Mächte unterwerfen sich 
gegenseitig dem Verbote, solche Geschosse zu verwenden, 
deren einziger Zweck ist, erstickende oder giftige Gase zu 
verbreiten. 
Diese Erklärung usw. (wie in der vorstehenden Erklärung). 
Unterzeichnet von Deutschland, Oasterreich- Ungarn, Belgien, China, 
Dänemark, -Spanien, den Vereinigten Staaten von Mexiko, Frankreich, 
Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, 
Persien, Pörtugal, Rumänien, Russland, Serbien, Siam, den Vereinigten 
Königreichen Schweden und Norwegen, der Schweiz, der Türkei, Bulgarien. 
II. Erklärung. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der internationalen 
Friedenskonferenz im Haag vertretenen Mächte, 
„on dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom 
.N 
"11. Dezember Devonber 1868 Ausdruck gefunden hat, 
erklären: 
Die vertragschliessenden Mächte unterwerfen sich 
gegenseitig dem Verbote, Geschosse zu verwenden, die 
sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt 
drücken, derart wie die Geschosse mit hartem Mantel, der 
den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Einschnitten ver- 
sehen ist, 
Diese Erklärung ist usw. (wie in der vorvorstehenden Erklärung). 
Unterzeichnet von Deutschland, Oesterreich - Ungarn, Belgien, China, 
Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Mexiko, Frankreich, 
Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, 
Persien, Rumänien, Russland, Serbien, Siam, den Vereinigten Königreichen 
Schweden und Norwegen, der Schweiz, der Türkei, Bulgarien. 
Der in der Plenarsitzung der Haager Friedenskonferenz vom 25. Juli 
1899 von der Abordnung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärte 
Vorbehalt, mit dem diese Abordnung das Abkommen zur friedlichen Er- 
ledigung internationaler Streitfälle unterzeichnet hat, lautet wie folgt: 
Die Abordnung der Vereinigten Staaten von Amerika giebt bei 
Unterzeichnung des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler 
Streitfälle in der von der internationalen Friedenskonferenz vorgeschlagenen 
Fassung die folgende Erklärung ab: 
»Von dem Inhalte dieses Abkommens darf nichts derart ausgelegt 
werden, dass es die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtete, von
	        
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