42 1].Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
c) Die Erteilung eines Schutzbriefes an eine Kolonisations-
gesellschaft bedeutet die Übernahme der Staatsgewalt durch
das Mutterland, sei es auf derivativem, sei es auf origi-
närem Wege.
Beispiele für diese schnellere oder langsamere Entwicklung
bieten: Die englisch-ostindische Kompanie (gegründet 1600, Kast-
India-Bill 1784, Aufhebung des Privilegiums nach Unterdrückung
des Aufstandes 1858). Die heutigen englischen chartered companies
am Niger, in Ost- und Südafrika (1886, 1888, 1889). — Die
deutsche Neu-Guinea-Kompanie, der durch die kaiserlichen Schutz-
briefe vom 17. Mai 1885 und 15. Dezember 1886 die Ausübung
der Staatshoheitsrechte, mit Ausnahme der Rechtspflege, übertragen
war. Seit 27. März 1899 ist die Staatsverwaltung vollständig von
dem Deutschen Reich übernommen worden.
Besonders zweifelhaft und bestritten ist der Zeitpunkt, in
welchem die internationale Gesellschaft des Kongo zum Kongostaat
geworden ist. Verträge, die von der Gesellschaft Ende 1884 und
Anfang 1885 geschlossen worden sind (mit dem Deutschen Reich am
8. November 1884, R.G.Bl. 1885. S. 211; abgedruckt im Anhang),
sprechen davon, daß „die Flagge der Gesellschaft als diejenige eines
befreundeten Staates anerkannt“ werde Damit darf man wohl den
Prozeß der Staatsbildung als abgeschlossen betrachten. Wenn da-
gegen noch während der Kongokonferenz von 1885 vielfach von dem
erst ins Leben zu rufenden Kongostaate gesprochen wurde, so handelt
es sich hier um die häufig begangene Verwechslung der Staats-
bildung mit der völkerrechtlichen Anerkennung des neugegründeten
Staates (unter IV). Die förmliche Aufnahme des Kongostaates in
die Völkerrechtsgemeinschaft erfolgte allerdings erst in der Sitzung
vom 23. Februar 1885; aber der Kongostaat ist nicht erst durch
diese Erklärung geschaffen worden. Es kann daher in der Er-
klärung des Königs der Belgier vom 1. Oktober 1885, daß er die
Regierung des Kongostaates übernommen habe, und in der Zu-
stimmung der Mächte zu dieser Erklärung erst recht nicht der
Gründungsakt des neuen Staatswesens, sondern nur die Konsti-