44 ].Buoh. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
das Staatsvolk. Daher stehen die von den Mächten mit dem Papst
geschlossenen Verträge (Konkordate) nicht unter den Regeln des
Völkerrechts; daher hat ferner der Papst keinen Anspruch darauf,
zu den Staatenkongressen geladen zu werden (Haager Friedens-
konferenz 1899). Die Rechtsstellung des Papstes ruht auf völker-
rechtlicher Grundlage, da Italien sich den Mächten gegenüber
verpflichtet hat, seine Unabhängigkeit sicherzustellen; und die
italienische Regierung kann für die Handlungen des Papstes nicht
verantwortlich gemacht werden, jedenfalls nicht von denjenigen
Staaten, die durch Unterhaltung diplomatischer Beziehungen mit
der Kurie deren extranationale Stellung anerkannt haben. Aber
alle die Eigentümlichkeiten dieser bevorrechteten Stellung vermögen
den Verlust der Staatsgewalt nicht zu ersetzen.*
6. Staatsteile (Provinzen, Kreise, Gemeinden) mit Einschluß
der Kolonien. Auch sie sind zwar Gebietskörperschaften; aber nicht
selbstherrlich und daher nicht Rechtssubjekte des Völkerrechts.
Schließt z. B. England mit den Niederlanden einen Vertrag, der
ausschließlich für Britisch- Guayana Vorteile und für Niederländisch -
Guayana Lasten bringt, so werden doch nur die beiden vertrag-
schließenden Staaten, niemals ihre unmittelbar interessierten Kolo-
nien aus dem Vertrage berechtigt und verpflichtet.
II. Ein Staat ist entstanden, sobald alle drei Merkmale des
Staatsbegriffes gegeben sind; er ist untergegangen, sobald eines von
ihnen hinwegfällt.
Entstehung und Untergang des Staates kann zurückgeführt
werden (unten $ 20):
1. Auf natürliche Tatsachen oder diesen gleichstehende Hand-
lungen. Der Staat kann entstehen durch Besiedlung eines bisher
4) Vgl. Geffcken, H.H. Il153. Bompart, Le pape et le droit
des gens. 1888. Scaduto, Guarantigie ponteficie. 2. Aufl. 1889. Imbart
de la Tour, La papaut& en droit international. 1893. De Olivart, Le
pape, les Etats de l’Eglise et l’Italie. Essai juridique sur l’ötat actuel de la
question romaine. 1897. Chrötien, R.G. VI281. Bompard, R.G. VII 369.
Durand-Morimbau, La question romaine depuis le traitö de Paris de
1856 jusqu’au 20 septembre 1870. 1903.