Full text: Das Völkerrecht.

44 ].Buoh. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
das Staatsvolk. Daher stehen die von den Mächten mit dem Papst 
geschlossenen Verträge (Konkordate) nicht unter den Regeln des 
Völkerrechts; daher hat ferner der Papst keinen Anspruch darauf, 
zu den Staatenkongressen geladen zu werden (Haager Friedens- 
konferenz 1899). Die Rechtsstellung des Papstes ruht auf völker- 
rechtlicher Grundlage, da Italien sich den Mächten gegenüber 
verpflichtet hat, seine Unabhängigkeit sicherzustellen; und die 
italienische Regierung kann für die Handlungen des Papstes nicht 
verantwortlich gemacht werden, jedenfalls nicht von denjenigen 
Staaten, die durch Unterhaltung diplomatischer Beziehungen mit 
der Kurie deren extranationale Stellung anerkannt haben. Aber 
alle die Eigentümlichkeiten dieser bevorrechteten Stellung vermögen 
den Verlust der Staatsgewalt nicht zu ersetzen.* 
6. Staatsteile (Provinzen, Kreise, Gemeinden) mit Einschluß 
der Kolonien. Auch sie sind zwar Gebietskörperschaften; aber nicht 
selbstherrlich und daher nicht Rechtssubjekte des Völkerrechts. 
Schließt z. B. England mit den Niederlanden einen Vertrag, der 
ausschließlich für Britisch- Guayana Vorteile und für Niederländisch - 
Guayana Lasten bringt, so werden doch nur die beiden vertrag- 
schließenden Staaten, niemals ihre unmittelbar interessierten Kolo- 
nien aus dem Vertrage berechtigt und verpflichtet. 
II. Ein Staat ist entstanden, sobald alle drei Merkmale des 
Staatsbegriffes gegeben sind; er ist untergegangen, sobald eines von 
ihnen hinwegfällt. 
Entstehung und Untergang des Staates kann zurückgeführt 
werden (unten $ 20): 
1. Auf natürliche Tatsachen oder diesen gleichstehende Hand- 
lungen. Der Staat kann entstehen durch Besiedlung eines bisher 
  
4) Vgl. Geffcken, H.H. Il153. Bompart, Le pape et le droit 
des gens. 1888. Scaduto, Guarantigie ponteficie. 2. Aufl. 1889. Imbart 
de la Tour, La papaut& en droit international. 1893. De Olivart, Le 
pape, les Etats de l’Eglise et l’Italie. Essai juridique sur l’ötat actuel de la 
question romaine. 1897. Chrötien, R.G. VI281. Bompard, R.G. VII 369. 
Durand-Morimbau, La question romaine depuis le traitö de Paris de 
1856 jusqu’au 20 septembre 1870. 1903.
	        
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