Full text: Das Völkerrecht.

85. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts. 45 
unbewohnten Gebietes. So wurde die Neger-Republik Liberia 1821 
durch Besiedlung mit freigelassenen Negern gegründet (1847 als 
unabhängiger Staat anerkannt); unter ähnlichen Umständen 18860 
das benachbarte Maryland; die ehemalige südafrikanische Republik 
ist 1837 durch holländische Buren besiedelt worden. Der Staat 
kann untergehen durch Auswanderung oder Vernichtung sämtlicher 
Staatsangehörigen, durch den Untergang des Staatsgebietes (infolge 
eines Erdbebens, einer Sturmflut usw.). 
2. Auf Rechtsgeschäft, insbesondere auf die Vereinbarung 
der beteiligten Staaten oder dritter Mächte.5 So haben sich durch 
Vertrag vom 20. Juni 1895 die bisher selbständigen Staaten Hon- 
duras, Salvador und Nicaragua zur „Republica mayor von Zentral- 
Amerika“ zusammengeschlossen und im November 1898 wieder 
aufgelöst; so ist der Einheitsstaat Österreich durch den Ausgleich 
von 1867 zum Doppelreich Österreich-Ungarn geworden. 
3. Auf Waffengewalt.e. So ist durch den griechischen Frei- 
heitskrieg von 1821 bis 1829 (ganz abgesehen von den Beschlüssen 
der Londoner Konferenz von 1830/31) Griechenland zum selb- 
ständigen Staat geworden. So sind die Staaten Mittel- und Süd- 
amerikas, wie einst die Vereinigten Staaten von Nordamerika, durch 
bewaffnete Empörung gegen das Mutterland entstanden. Durch 
Eroberung wurden 1866 Hannover, Kurhessen, Nassau und die 
Freie Stadt Frankfurt als selbständige Staaten vernichtet. 
IV. Ein Staat, der neu entstanden ist oder bisher der Völkerrechts- 
gemeinschaft noch nicht angehört hat, bedarf, um völkerrechtliches 
Bechtssubjekt zu werden, der Anerkennung (reeonnaissance) dureh die 
übrigen Mächte. ® 
  
5) Nach Jellinek, Staatslehre (oben $ 1 Note2) 245 kann ein Staat 
niemals durch Rechtsakt entstehen, da sein Dasein ausschließlich auf seinem 
eigenen Willen beruht. Das ist zweifellos richtig. Ebenso unzweifelhaft aber 
ist es, daß durch Zuweisung eines besiedelten Gebietes durch die bisherigen 
Inhaber der Gebietshoheit, also durch Rechtsakt, die unerläßliche Bedingung 
für die Entstehung eines neuen Staatswesens geschaffen werden kann. 
6) Vergl. unten 820 II3.— Le Normand, La reconnaissance inter- 
nationale et ses diverses applioations. Etat, gouvernement, belligärants,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.