46 ].Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgeın. Rechtsstellung.
Nicht sein Dasein als Staat, sondern sein Eintritt in die
Völkerrechtsgemeinschaft ist durch die Anerkennung bedingt. Die
Anerkennung setzt voraus, daß der um den Eintritt in die Völker-
rechtsgemeinschaft sich bewerbende Staat die Gewähr für die Be-
achtung der völkerrechtlichen Rechtsnormen bietet. Ist diese Voraus-
setzung gegeben, so ist die Legitimität der Staatsgründung nicht
weiter zu prüfen; auch der auf dem Wege der Gewalt, etwa durch
bewaffnete Losreißung vom Mutterlande, entstandene Staat hat An-
spruch auf die Anerkennung.
Die Anerkennung bindet die Staaten, von denen sie aus-
gesprochen worden ist. Sie bindet vor allem auch das Mutterland,
das durch die vorbehaltlose Anerkennung auf die Geltendmachung
derjenigen Rechte verzichtet, die durch die Neubildung verletzt
worden sind.
Die Anerkennung kann ausdrücklich, so in feierlicher Weise
auf Kongressen, oder auch stillschweigend, so durch Anknüpfung
oder Unterhaltung diplomatischer Beziehungen, geschehen. Bei-
spiele bieten: die Anerkennung des Kongostaates (oben S. 42)
durch den Berliner Kongreß von 1885; die Anerkennung von
Montenegro, Serbien, Rumänien durch den Berliner Kongreß
von 1878. Die Türkei ist 1856 feierlich in das „Europäische
Konzert“ aufgenommen worden; Japan 1899 ohne Sang und Klang
in die Völkerrechtsgemeinschaft eingetreten. Sie kann unbedingt
erfolgen oder an „Bedingungen“ geknüpft sein. Dabei kann frei-
lich im Einzelfall die Entscheidung der Frage schwierig sein, ob
es sich wirklich um (aufschiebende oder auflösende) Bedingungen
oder aber um Auflagen handelt. Die den Balkanstaaten durch den
Berliner Kongreß von 1878 aufgelegten Verpflichtungen (unten S. 49)
sind nicht als auflösende Bedingungen zu betrachten, deren Nicht-
erfüllung die Vertragsmächte zum Widerruf der Anerkennung
principes du droit international. 1899. Lorimer, R.J. XV1333. Heil-
born, R.G. III 179. — Gareis 64 legt der Anerkennung lediglich dekla-
ratorische Bedeutung bei.