Full text: Das Völkerrecht.

52 1I.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
Die dauernde Neutralisierung unabhängiger Staaten, verschieden 
von der unten ($ 40 I) zu besprechenden Neutralisierung von Staats- 
teilen, findet sich erst seit dem Anfang dieses Jahrhunderts. Sie 
verfolgt in erster Linie den Zweck, den neutralisierten Staat im all- 
gemeinen Interesse vor den Einverleibungsgelüsten der benachbarten 
Staaten sicherzustellen. In diesem Sinne kann man den neutrali- 
sierten Staat auch als „Pufferstaat‘‘ („Etat tampon“ nach dem 
von Thiers eingeführten Ausdruck) bezeichnen. Die dauernde 
Neutralität wird daher meist durch Vereinbarung dritter Mächte 
einem kleineren Staate auferlegt; sie kann aber auch durch eine 
freiwillige Erklärung des seine Neutralisierung wünschenden Staates 
begründet werden, wenn diese die ausdrückliche oder stilllschwei- 
gende Zustimmung der übrigen Mächte findet. 
Die dauernde Neutralität bindet zunächst den neutralisierten 
Staat insoweit, als er nicht nur andere Kriege als zur Verteidigung 
seines Gebietes nicht führen, sondern auch im Frieden keine Ver- 
träge schließen darf, die ihn (wie Bündnisse und Garantieverträge) 
zur Kriegführung verpflichten könnten.€ Jeduch ist die von ihm 
vorgenommene Kriegserklärung nicht etwa nichtig, sondern sie hat 
alle die Rechtswirkungen, die durch die Kriegserklärung von seiten 
eines nicht neutralisierten Staates erzeugt werden (unten $ 39 V). 
Wohl aber befreit sie die garantierenden Staaten von der von ihnen 
übernommenen Verpflichtung und berechtigt sie zum Einschreiten 
gegen den neutralisierten Staat. Die Neutralisierung nimmt dem 
Staate mithin eines seiner wichtigsten Rechte; am tiefsten greift 
  
paix. 1895. Wampach, Le Luxembourg neutre. 1900. Fourgassiö, 
La neutralitö de la Belgique. 1902. Descamps, La neutralitö de la Belgique 
au point de vue historique, diplomatique, juridique et politique. 1902. 
Dollot, Les origines de la neutralitö de la Belgique et le systöme de la 
barriere (1609 — 1830). 1902. 
6) Nys, R.J. XXXIII 1 beansprucht für den neutralisierten Staat 
das Recht der Kriegführung, insbesondere gegen Staaten, die außerhalb der 
Völkerrechtsgemeinschaft stehen (Belgien gegen China). Aber in diesem 
Falle stebt ein Krieg im völkerrechtlichen Sinne überhaupt nicht in Frage 
(unten $39 U).
	        
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