52 1I.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
Die dauernde Neutralisierung unabhängiger Staaten, verschieden
von der unten ($ 40 I) zu besprechenden Neutralisierung von Staats-
teilen, findet sich erst seit dem Anfang dieses Jahrhunderts. Sie
verfolgt in erster Linie den Zweck, den neutralisierten Staat im all-
gemeinen Interesse vor den Einverleibungsgelüsten der benachbarten
Staaten sicherzustellen. In diesem Sinne kann man den neutrali-
sierten Staat auch als „Pufferstaat‘‘ („Etat tampon“ nach dem
von Thiers eingeführten Ausdruck) bezeichnen. Die dauernde
Neutralität wird daher meist durch Vereinbarung dritter Mächte
einem kleineren Staate auferlegt; sie kann aber auch durch eine
freiwillige Erklärung des seine Neutralisierung wünschenden Staates
begründet werden, wenn diese die ausdrückliche oder stilllschwei-
gende Zustimmung der übrigen Mächte findet.
Die dauernde Neutralität bindet zunächst den neutralisierten
Staat insoweit, als er nicht nur andere Kriege als zur Verteidigung
seines Gebietes nicht führen, sondern auch im Frieden keine Ver-
träge schließen darf, die ihn (wie Bündnisse und Garantieverträge)
zur Kriegführung verpflichten könnten.€ Jeduch ist die von ihm
vorgenommene Kriegserklärung nicht etwa nichtig, sondern sie hat
alle die Rechtswirkungen, die durch die Kriegserklärung von seiten
eines nicht neutralisierten Staates erzeugt werden (unten $ 39 V).
Wohl aber befreit sie die garantierenden Staaten von der von ihnen
übernommenen Verpflichtung und berechtigt sie zum Einschreiten
gegen den neutralisierten Staat. Die Neutralisierung nimmt dem
Staate mithin eines seiner wichtigsten Rechte; am tiefsten greift
paix. 1895. Wampach, Le Luxembourg neutre. 1900. Fourgassiö,
La neutralitö de la Belgique. 1902. Descamps, La neutralitö de la Belgique
au point de vue historique, diplomatique, juridique et politique. 1902.
Dollot, Les origines de la neutralitö de la Belgique et le systöme de la
barriere (1609 — 1830). 1902.
6) Nys, R.J. XXXIII 1 beansprucht für den neutralisierten Staat
das Recht der Kriegführung, insbesondere gegen Staaten, die außerhalb der
Völkerrechtsgemeinschaft stehen (Belgien gegen China). Aber in diesem
Falle stebt ein Krieg im völkerrechtlichen Sinne überhaupt nicht in Frage
(unten $39 U).