$7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit. 59
ec) Unter der Oberherrlichkeit Rußlands:
Die Khanate Chiwa (seit 1873) und Buchara (seit 1876).
Die von Italien über Abessinien auf Grund des Vertrages zu
Utschialli vom 25. Mai 1889 in Anspruch genommene Öberherrschaft
mußte im Frieden zu Adis Abeba vom 26. Oktober 1896 wieder
aufgegeben werden. 15
2. Versehieden von der Oberherrlichkeit ist der vertragsmäßig
einem. andern Staat gewährte Schutz, das eigentliche, heute nurmehr
ausnahmsweise vorkommende „‚Protektorat‘‘. Durch das Schutzver-
sprechen wird die Souveränität des geschützten Staates in keiner
Weise berührt. Ein Beispiel bietet San Marino im Verhältnisse zu
Italien (Verträge von 1862 und 1872); ferner wohl auch Afghanistan,
das 1879 englischen Schutz annehmen mußte, seither aber infolge
des russischen Wettbewerbes eine unabhängige Stellung gewonnen hat.
3. Als staatsrechtliches oder koloniales „,Protektorat‘‘ oder als
„Scehutzgewalt‘“ über „‚Schutzgebiete‘‘ pflegt man wohl auch irre-
führend einerseits die Landeshohelt über überseeische Kolonien, andrer-
seits die völkerrechtlichen Befugnisse in der Interessensphäre oder dem
Hinterlande zu bezeichnen (unten $ 9 II).
I. Die Staatsgewalt.
8 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
I. Aus dem Begriff des Völkerrechts als der Gemeinsehaft gleich-
bereehtigter Staaten ergibt sich unmittelbar der Anspruch jedes Gliedes
dieser Gemeinschaft auf Anerkennung seiner Gleichberechtigung mit
allen tibrigen Rechtsgenossen, auf Anerkennung seiner völkerrechtlichen
Rechtssubjektivität.
1. Die Völkerrechtsgemeinschaft beruht auf dem Gedanken des
Nebeneinanderbestehens verschiedener Staaten mit gegeneinander ab-
gegrenzten Herrschaftssphären, mit gegenseitig anerkanntem Macht-
gens. 1896. Van der Vlucht, Transvaal versus Great-Britain. 1899.
Boghitchövitch 72. Endlich auch die oben $ 3 Note 15 angegebene Lite-
ratur über den südafrikanischen Krieg. — Die beiden Verträge von 1881
und 1884 sind abgedruckt N.R.G. 2.5. VIIIL210, X 166, 180.
15) Vergl. oben 8 3 Note 8.