$9. Das Staatsgebiet. 79
e) Den Angehörigen gewisser internationaler Kommissionen
pflegt eine beschränkte Exterritorialität eingeräumt zu sein (unten
$$ 16 und 27).
f) Die Mitglieder des ständigen Schiedsgerichtshofes (unten
$ 18 IV) genießen auf Grund der Haager Konvention während
der Ausübung ihres Amtes die diplomatischen Befreiungen und
Vorrechte.
g) In den orientalischen Ländern genießen die Angehörigen
der christlichen Mächte auf Grund der sogenannten Kapitulationen
eine weitgehende Befreiung von der Gebietshoheit des Aufenthalts-
staates (unten $ 15 IV).
h) Aber auch der Papst wird gewohnheitsrechtlich von den
christlichen Mächten als exterritorial behandelt (oben $ 5 I).
Verschieden von der Exterritorialität ist die Unverletzlichkeit
gewisser Personen und Sachen im Krieg (unten $ 40 V).
IV. Die Staatsgewalt, bezogen auf das Staatsvolk (unten $ 11)
und durch diese Beziehung umgrenzt, nennen wir Personalhoheit. Sie
umfaßt nur die Staatsangehörigen, diese aber auch, wenn sie außer-
halb des Gebietes sich aufhalten.
II.
8 9. Das Staatsgebiet. !
I. Staatsgebiet ist das von der Staatsgewalt eines Staates (also
von der Gebiletshoheit) umfaßte Geblet.
Die Grenzen des Staatsgebietes sind im folgenden näher dar-
zustellen.
Ho. Zum Staatsgebiet gehören zunächst:
1. Das Staatslandgebiet, d.h. der von den Staatsgrenzen um-
sehlossene Teil der Erdoberfläche, mit den von andern Staaten um-
sehlossenen $ebietstellen (Enelaven), sowie mit den vom Wasser um-
spülten Inseln.
1), Ullmann 179. Rivier 129. Vergl. auch die oben $8 Note l
angegebene Literatur.