Full text: Das Völkerrecht.

80 1.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
Die Grenzen sind entweder natürliche oder künstliche. Als 
erstere spielen Gebirge und Flüsse die Hauptrolle. Bei jenen ist 
meist die Wasserscheide, bei diesen, soweit nicht andere Verein- 
barungen getroffen sind, der sogenannte Talweg die Grenzlinie. 
Künstliche Grenzen, die nach den Grundsätzen der Erdmessung 
festgestellt werden, sind besonders in den bisher noch nicht oder 
nicht vollständig erforschten Ländern gebräuchlich. Die Grenze 
kann auch durch einen mehr oder weniger breiten Landstreifen 
gebildet werden, der vielleicht als „neutrale Zone“ der Verwaltung 
der beiden beteiligten Grenzstaaten entzogen wird. Vergl. die Ab- 
machungen zwischen Spanien und Marokko vom 5. März 1894 über 
das Feld von Melilla. Dagegen hat die sogenannte österreichische 
Militärgrenze stets einen Bestandteil der Habsburgischen Monarchie 
gebildet. 
2. Der Luftraum oberhalb der durch die Staatsgrenzen um- 
sehriebenen Erd- und Wasseroberfläche. ? 
Die Frage wird von besonderer Wichtigkeit für die Rechts- 
stellung der Neutralen während eines Krieges. Der zum Staats- 
gebiete eines neutralen Staates gehörende Luftraum darf von den 
Kriegführenden nicht zum Schauplatze kriegerischer Operationen 
gemacht werden; das Aufsteigenlassen von Luftballons in diesem 
Luftraume, um die Stellungen und Bewegungen des Feindes zu 
beobachten oder um Nachrichten an die Truppenteile gelangen zu 
lassen, würde als Verletzung der Neutralität betrachtet werden 
müssen. Durch die steigende Verbreitung der Funkentelegraphie 
ist die Frage in ein neues Stadium getreten, das internationale 
  
2) Die Abgrenzung des zum Staatsgebiet gehörenden Luftraumes ist 
sehr bestritten. Vergl. v. Holtzendorff, H.V. Il 230. Rivier 131. 
Gareis 72. Fauchille, R.G. VIII 418. Nys, R.J. XXXIV 501. 
Mörignhac (unten 8 39 Note 1) 193. Hilty, L.A. XIX 87. — Die Gleich- 
stellung mit dem Küstenmeer führt 'zur Abgrenzung einer territorialen Luft- 
zone, die etwa durch die Tragweite der Feuerwaffen bestimmt wird. Diese 
Auffassung verkennt die eigerartigen Gefahren, die (durch Herabwerfen usw.) 
von dem über dem Staatsgebiet schwebenden Ballon drohen. Dalier muß 
uneingeschränkte Anerkennung der Gebietshoheit gefordert werden.
	        
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