Full text: Das Völkerrecht.

89. Das Staatsgebiet. 81 
Regelung als äußerst wünschenswert erscheinen läßt. Die im August 
1903 in Berlin zusammengetretene Konferenz, an der sich Deutsch- 
land, Österreich-Ungarn, England, Frankreich, Italien, Rußland 
und Spanien beteiligten, scheint greifbare Ergebnisse nicht gezeitigt 
zu haben. 
8. Der Erdraum unter der durch die Staatsgrenzen umsehrie- 
benen Erdoberfläche. 
Jeder Staat hat daher das ausschließliche Recht, unterhalb 
seiner Erdoberfläche unterirdische Anlagen aller Art, Bergwerke, 
Eisenbahntunnels, Telegraphenleitungen usw. zu machen, und im 
Falle eines Krieges darf auch dieser Teil des Staatsgebietes der 
neutralen Staaten von den Kriegführenden nicht zum Schauplatz 
militärischer Operationen gemacht werden. 
4. Die von dem Staatsgebiet ausgehenden unterseeischen Kabel. 
Landet das Kabel in dem Gebiet eines andern Staates, so ist 
Mitherrschaft (coimperium) beider Staaten anzunehmen. ® 
IN. 1. Zum Staatsgebiet gehören ferner die Nebenländer oder 
Kolonien. 
Auch als sogenannte Schutzgebiete (oben $ 6 IV 3) stehen 
die Kolonien zu dem Mutterland nicht in völkerrechtlicher, sondern 
in staatsrechtlicher Beziehung, sie sind allen andern Staaten gegen- 
über Ausland und werden durch das Mutterland völkerrechtlich 
vertreten. An diesem Verhältnis ändert auch die weitestgehende, 
den Kolonien eingeräumte Autonomie nichts. * 
  
3) „Theorie des Kabelterritoriums‘‘, mit überzeugenden Gründen ver- 
treten von Scholz, Krieg und Seekabel. 1904 Vergl. unten $41 VI. — 
Interessant, aber unhaltbar, die Behauptung von Rolland, R.G. XI 340, 
daß auch die an das Landgebiet sich anschließenden, permanent zugefrorenen 
Meeresteile über die Grenzen der Küstengewässer (unten V) hinaus von der 
Gebietshoheit erfaßt werden. 
4) G. Meyer, Die staatsrechtliche Stellung der deutschen Schutz- 
gebiete. 1888. v. Stengel, Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- 
gebiete. 1901. Laband, Staatsrecht (4. Aufl.) II 259 (mit weiterer Lite- 
ratur). Nach Laband sind die Schutzgebiete nicht Bestandteile, sondern 
Pertinenzen des Reichs. Aber diese Unterscheidung ist völkerrechtlich ohne 
jede Bedeutung. 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 6
	        
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