Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 11. Das Staatsvolk. 97 
in der Türkei (1.Oktober 1914) ist für das französische Protektorat 
dia Rechtsgrundlage endgültig beseitigt. 
Für das Deutsche Reich ist maßgebend Art.3 Abs.6 der Reichs- 
verfassung: „Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleich- 
mäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs“. Diese, durch die Ver- 
treter des Staates ausgeübte Schutzgewalt (jus protectionis) kann so- 
gar zu einer Einmischung in die innern Angelegenheiten eines andern 
Staates führen (oben 87 1125.63). 
Doch tritt die Betätigung des diplomatischen Schutzes erst 
dann ein, wenn die Anrufung der Gerichte oder anderer Behörden des 
Aufenthaltsstaates vergeblich gewesen ist. Also nur bei Rechtsweige- 
rung, Rechtsbeugung oder Verschleppung des Verfahrens einerseits, 
bei unberechtigtem Vorgehen der Verwaltungsbehörden andrerseits. 
Das wird in den Verträgen vielfach ausdrücklich ausgesprochen. Vgl. 
Art.20 Abs.2 des deutschen Freundschafts- usw. Vertrages mit Colum- 
bien vom 23. Juli 1892 (R.G.Bl. 1894 S. 471). 
Besondere praktische Bedeutung hat der Schutz der Staatsange- 
hörigen bei Verletzung der Gläubigerrechte durch den schuldnerischen 
ausländischen Staat. Zur Beseitigung der hier immer noch bestehen- 
den Schwierigkeiten ist die Einsetzung eines internationalen Gerichts- 
hofes vorgeschlagen worden’). 
1. Der Schutz wird zunächst den Staatsangehörigen gewährt. 
Den Staatsangehörigen stehen in völkerrechtlicher Beziehung die 
Eingeborenen der Kolonien (der sogenannten Schutzgebiete) gleich. 
Über die Ausdehnung des Schutzes in den Konsulargerichtsbezirken 
unten 8 16 IV. 
2. Der Schutz der Staatsgewalt kann aber durch die mit einem andern 
Staat allgemein oder auf den besonderen Fall (etwa während eines Krieges) 
7) Vgl. unten $17 II4. — Politis, R.G.III245. Derselbe, Les emprunte 
d’Etat en droit internat. 1894. Kaufmann, R. J. XXII 556, XXIII 48. Der- 
selbe, Das internat. Recht der ägyptischen Staatsschuld. 1891. Kebedgy, 
R.G. 1261. Boustany, Les finances de l’Egypte au point de vue internat. 
1898. Pflug, Staatsbankerott und internat. Recht. 1898. Murat, Lecontröle 
internat. sur les finances de l’Egypte, de la Gröce et de la Turquie. 1899. R.G. 
V454. Morawitz, Les finances de la Turquie. 1902. Du Velay, Essai sur 
.V’histoire financiöre de la Turquie. 1903. Imbert, Les emprunts d’Etats ötran- 
gers etc. 1905. Lacorose, L’immixtion financiöre en droit internat. 1905. 
Wuarin, Essai sur les emprunts d’Etats et la protection des droits des porteurs 
de fonds d’Etats ötrangers (1907). Freund, Der Schutz der Gläubiger gegen- 
über auswärtigen Sohuldnerstasten. 1910. Ibrahim, Du oontrol du budget 
$gyptien aprös l’accord franco-anglais de 1904. 1911. v. Bar, K. Z. VII 429. 
Meurer, K. Z. VIII1. — Über den Fall Hellfeld vgl. oben $7 Note 7. — Über 
die Haltung Venezuelas 1902: R. J.. XXXV 597. — Über die internationale Ver- 
waltungskontrolle vgl. 918 IV. — Über subsidiäre Gewaltanwendung vgl. unten 
$ 38 IV 3. 
v, Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 7
	        
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