$ 11. Das Staatsvolk. 99
Beachtenswert ist in dieser Beziehung die zwischen Deutschland,
Großbritannien, Österreich-Ungarn, Frankreich, Spanien, Belgien, Ita-
lien, Dänemark, den Vereinigten Staaten, den Niederlanden, Schwe-
den und Norwegen, Portugal und Marokko am 3. Juli 1880 zu Madrid
abgeschlossene „Konvention über die Ausübung des Schutzrechts in
Marokko“ (R.G.Bl.1881 S.103), die der mißbräuchlichen Ausdehnung
des Schutzrechtes entgegenzutreten bestimmt war?).
IV. Die S’aatsangehörigen sind mithin zwar nicht Subjekte des Völkerrechts5
sie genießen aber inlolge Ihrer Zugehörigkeit zu einem Staate der Völker-
rechtsgemeinschaft die durch das Völkerrecht gewährlelsteten Rechte. In
diesem Sinne kann man von einem „völkerrechtlichen Indigenat‘‘ sprechen.
V. Die Staatsangehörigkeit der juristischen Personen bestimmt sich nach
ihrem Sitze, d. h. nach dem Orte, an dem ihre Verwaltung tatsäch-
lich geführt wird 10).
VI. Die Staatszugehörigkeit der See- und Binnenschiffe wird durch die
von ihnen geführte Flagge bestimmt. Das gilt von den Staatsschiffen
wie von den Handels- oder Kauffahrteischiffen. Zu diesen gehören
alle Schiffe, die nicht im Staatseigentum stehen; also auch Ver-
gnügungsjachten!!), private Forschungsdampfer usw. Vgl. oben 89V,
unten $ 26 V. Diese Grundsätze finden entsprechende Anwendung auf
die Luftschiffe. |
Dabei ist vorausgesetzt, daß die Flaggenführung nach der Ge-
setzgebung des Flaggenstaates zu Recht erfolgt.
9) Fleischmann 165, Strupp II40. — Die Verhandlungen sind abge-
druckt N.R.G. 2. s. VI515.
10) Vgl. unten $ 12 II3c. — Isay, Die Staatsangehörigkeit der juristischen
Personen. 1907. Derselbe, Jahrbuch des öffentlichen Rechts VIII 56. Vgl. auch
unten $ 12 Note 8. Über die Rechtslage der internationalen Gesellschaften vgl.
Annuaire XXV 466 (Bericht von v. Bar).
11) Entscheidung der deutschen Ob.-Prisengerichte im Fall Primavera
D.J. Z. XXI1 3365.