102 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Vgl. die deutsch-chinesischen Niederlassungsverträge vom 3. und
30.Oktober 1895 und dazu die Verordnung vom 25.Oktober 1900
(R.G.Bl. S.1000) über die Rechte an Grundstücken und die An-
legung von Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in Tientsin
und Hankau. Mit der Aufhebung der konsularischen Gerichtsbarkeit
verlieren diese Niederlassungen ihre selbständige Stellung; ausdrück-
lich wurde das ausgesprochen in dem (älteren) deutsch-japanischen
Handelsvertrage vom 4. April 1896 Art. 18.
Die Einwanderung von Angehörigen der dem Staatenverbande
nicht völlig angegliederten Staaten kann dagegen, soweit nicht be-
sondere Verträge im Wege stehen, von jedem Staate beschränkt oder
verboten werden.
Praktische Bedeutung hat die chinesische Einwanderung
in den Vereinigten Staaten, in Australien und Neuseeland, in Kanada
wie in einzelnen Staaten Südamerikas gewonnen®). Durch den zwi-
schen China und den Vereinigten Staaten geschlossenen Vertrag vom
17.März 1894 (N.R.G.2 s. XXI 551; Strupp II 284) hat China seine
Zustimmung dazu erklärt, daß für einen Zeitraum von zehn Jahren von
dem Austausch der Ratifikationen dieses Vertrages (7. Dezember 1894)
die Einwanderung chinesischer Arbeiter in die Vereinigten Staaten voll-
ständig verboten wurde. Gegenwärtig ist der Chinese-Immigration-Act
von 1903 maßgebend, der die Zulassung von einer Kopftaxe von
500 Dollar abhängig macht. Auch die Einwanderung der Japaner
in Kalifornien hat gegenüber dem Handelsvertrag der Vereinigten
Staaten mit Japan vom 21.Februar 1911 (Strupp II 306) neuerdings
Schwierigkeiten hervorgerufen t).
IL. Die Rechtsstellung der Staatsltremden.
Das Fremdenrecht ist, soweit die Staatsgewalt des Aufent-
haltsstaates nicht durch Verträge gebunden ist, Gegenstand landes-
rechtlicher Regelung. Diese kann durch ein besonderes Gesetz er-
folgen) oder, wie im Deutschen Reich, der allgemeinen Gesetzgebung
überlassen bleiben. Grundsätzlich werden die Staatsfremden den Staats-
angehörigen gleichgestellt; Einschränkungen sind nicht ausgeschlossen,
——n
3) Nordamerikanische Gesetze von 1885 und 1891 über die Einwanderung
fremder Arbeiter sind abgedruckt N.R.G. 2. s. XX 95. Kanadische Gesetze
(Chinesen) von 1903 und 1908 daselbst 3. s. VIIL262; Neuseeländische von 1908,
australische von 1901, 1905 und 1908 daselbst VIII270, V 739, VIII284. —
Vgl. Cailleux, La question chinoise aux Etats-Unis ete. 1898. Sartorius
v. Waltershausen, H.St. (3. Aufl.) III 7656. — Das tasmanische Gesetz vom
7. November 1897 findet sich in N. R.G. 2. s. XXVIII 587. Vereinbarung zwi-
schen China und Peru vom 28. August 1909 in N.R.G. 3. s. V 578.
4) Vgl. Strupp, R.G. XVIII 675. Cahen, K.Z. VIII134. Laferriöre,
R.G. XX 549.
5) Vgl. unten unter III.