$ 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit. 105
Staatsfremden mit den Staatsangehörigen nur durch besondere Ver-
'einbarungen gesichert, die teils in Sonderverträgen einzelner Staaten,
teils in Kollektivverträgen enthalten sind (darüber unten $ 32 II 1u.2).
b) Das Recht zur Führung der Nationalflagge wird viel-
fach nur solchen Schiffen zugestanden, die im ausschließlichen Eigen-
tum von Staatsangehörigen stehen. Vgl. z.B. das deutsche Reichsgesetz
vom 22.Juni 1899 (R.G.Bl. S. 319).
c) Die Rechtsfähigkeit und Geschäfts-(Prozeß-)fähig-
keit.ausländischer Vereine und Gesellschaften wird eben-
falls nur kraft besonderer Vereinbarungen derjenigen der inländischen
Vereine und Gesellschaften gleichgestellt. Vgl. $ 12 der deutschen Ge-
‘ werbeordnung vom 21. Juni 1869 sowie Art.10 E.G. zum B.G.B. So
sind sie vielfach im Erwerb von unbeweglichem Gut beschränkt, und
ihre Prozeßfähigkeit bedarf besonderer Anerkennung, sei es durch
Landesgesetz, sei es durch Staatsvertrag?). Solche Verträge hat das
Deutsche Reich, insbesondere bezüglich der gegenseitigen Anerkennung
von Handelsgesellschaften, mit einer Reihe von Staaten geschlossen;
beispielsweise sei auf den deutsch-niederländischen Vertrag vom 11.Fe-
bruar 1907 (R.G.Bl.1908 S.65), den deutsch-schwedischen Handels-
vertrag vom 2.Mai 1911 (R.G.Bl. S.275) Art.5, den deutschtürkischen
Niederlassungsvertrag Art.4 verwiesen.
d) Im Zivilprozeß ist der Ausländer insofern ungünstiger
gestellt als der Inländer, als er mangels besonderer Vereinbarungen
Sicherheit für die Prozeßkosten zu leisten und keinen Anspruch auf
Gewährung des Armenrechts hat (unten $ 32 Ill 1).
4. Der Gleichstellung der Staatstremden mit den Staatsangehörigen ent-
spricht es, daß alle den Staatsfremden als solchen treffenden Abgaben und
Lasten dem heutigen Völkerrechte fremd sind.
Dieses gilt auch von den Abgaben, die früher erhoben zu werden
pflegten, wenn durch Erbfolge, Schenkung, Auswanderung oder aus
anderen Gründen Vermögen aus dem Gebiet eines Staates in das
Gebiet eines andern Staates überging; also von der gabella here-
ditaria (Abschoß), dem jus detractus, dem census emigra-
tionis (Abfahrtgeld). Die Verträgr des Deutschen Reichs mit den
süd- und mittelamerikanischen Staaten sprechen das teilweise noch
ausdrücklich aus (vgl. den früheren Freundschafts- usw. Vertrag mit
Costa Rica vom 18.Mai 1875, R.G.B1l.1877 S.13 Art.X); mit Däne-
9) Oben $ 11 Note 10. » Vgl. Annuaire XVI über die Rechts- und Prozeß-
fähigkeit der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Intern. Law Association
XXVI 349, XXVIII 246. Leske-Löwenfeld (oben Note 1. Walker, Die
rechtliche Stellung ausländischer juristischer Personen. 1897. Mamelok, Die
juristische Person im internationalen Privatrecht. Diss. 1900.