Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit. 105 
Staatsfremden mit den Staatsangehörigen nur durch besondere Ver- 
'einbarungen gesichert, die teils in Sonderverträgen einzelner Staaten, 
teils in Kollektivverträgen enthalten sind (darüber unten $ 32 II 1u.2). 
b) Das Recht zur Führung der Nationalflagge wird viel- 
fach nur solchen Schiffen zugestanden, die im ausschließlichen Eigen- 
tum von Staatsangehörigen stehen. Vgl. z.B. das deutsche Reichsgesetz 
vom 22.Juni 1899 (R.G.Bl. S. 319). 
c) Die Rechtsfähigkeit und Geschäfts-(Prozeß-)fähig- 
keit.ausländischer Vereine und Gesellschaften wird eben- 
falls nur kraft besonderer Vereinbarungen derjenigen der inländischen 
Vereine und Gesellschaften gleichgestellt. Vgl. $ 12 der deutschen Ge- 
‘ werbeordnung vom 21. Juni 1869 sowie Art.10 E.G. zum B.G.B. So 
sind sie vielfach im Erwerb von unbeweglichem Gut beschränkt, und 
ihre Prozeßfähigkeit bedarf besonderer Anerkennung, sei es durch 
Landesgesetz, sei es durch Staatsvertrag?). Solche Verträge hat das 
Deutsche Reich, insbesondere bezüglich der gegenseitigen Anerkennung 
von Handelsgesellschaften, mit einer Reihe von Staaten geschlossen; 
beispielsweise sei auf den deutsch-niederländischen Vertrag vom 11.Fe- 
bruar 1907 (R.G.Bl.1908 S.65), den deutsch-schwedischen Handels- 
vertrag vom 2.Mai 1911 (R.G.Bl. S.275) Art.5, den deutschtürkischen 
Niederlassungsvertrag Art.4 verwiesen. 
d) Im Zivilprozeß ist der Ausländer insofern ungünstiger 
gestellt als der Inländer, als er mangels besonderer Vereinbarungen 
Sicherheit für die Prozeßkosten zu leisten und keinen Anspruch auf 
Gewährung des Armenrechts hat (unten $ 32 Ill 1). 
4. Der Gleichstellung der Staatstremden mit den Staatsangehörigen ent- 
spricht es, daß alle den Staatsfremden als solchen treffenden Abgaben und 
Lasten dem heutigen Völkerrechte fremd sind. 
Dieses gilt auch von den Abgaben, die früher erhoben zu werden 
pflegten, wenn durch Erbfolge, Schenkung, Auswanderung oder aus 
anderen Gründen Vermögen aus dem Gebiet eines Staates in das 
Gebiet eines andern Staates überging; also von der gabella here- 
ditaria (Abschoß), dem jus detractus, dem census emigra- 
tionis (Abfahrtgeld). Die Verträgr des Deutschen Reichs mit den 
süd- und mittelamerikanischen Staaten sprechen das teilweise noch 
ausdrücklich aus (vgl. den früheren Freundschafts- usw. Vertrag mit 
Costa Rica vom 18.Mai 1875, R.G.B1l.1877 S.13 Art.X); mit Däne- 
9) Oben $ 11 Note 10. » Vgl. Annuaire XVI über die Rechts- und Prozeß- 
fähigkeit der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Intern. Law Association 
XXVI 349, XXVIII 246. Leske-Löwenfeld (oben Note 1. Walker, Die 
rechtliche Stellung ausländischer juristischer Personen. 1897. Mamelok, Die 
juristische Person im internationalen Privatrecht. Diss. 1900.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.