Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

106 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
mark hat das Deutsche Reich noch unter dem 5. Februar 1891 {R.G.Bl. 
S.346) ein besonderes Übereinkommen über die Aufhebung dieser Ab- 
gaben geschlossen. 
5. Die Staatsfrem den haben keinen Anspruch auf die Gewährung dcr- 
jenigen politischen Rechte, in deren Ausübung sich die Teilnahme der Staais- 
angehörigen an der Bildung des Staatswillens äußert, also vor allem auf die 
Gewährung des politischen Wahlrechtes. 
Die Staatsfremden werden dagegen wie die Inländer in dem 
Genuß der politischen Rechte im weiteren Sinne des Wortes, also der- 
jenigen Freiheitsrechte der Staatsbürger geschützt, die, wie das 
Vereins- und Versammlungsrecht, die Preßfreiheit, das Hausrecht usw. 
in den Verfassungen ausdrücklich eingeräumt und durch besondere Ge- 
setze näher geregelt zu werden pflegen. 
Die freie Religionsübung mit Einschluß des Gottesdienstes steht 
den Angehörigen der Kulturstaaten seit dem Westfälischen Frieden auch 
ohne besondere Vereinbarung zu. Sie wird aber vielfach in den Ver- 
trägen ausdrücklich eingeräumt. Vgl. z.B. den englisch-russischen Ver- 
trag vom 21.Februar 1797 Art.14. Auch im 19. Jahrhundert wird sie 
in den Verträgen mit den mittel- und südamerikanischen Staaten häufig 
erwähnt. Vgl. den Freundschafts- usw. Vertrag zwischen Deutschland 
und Salvador vom 13. Juni 1870 (R.G Bl. 1872 3.377) Art. VIL 
Auch China hat sich in den mit andern Staaten geschlossenen Ver- 
trägen, so in dem Freundschaftsvertrag mit Preußen usw. vom 2. Sep- 
tember 1861 (oben $ 1 Note 3) verpflichtet, seine christlichen Unter- 
tanen zu beschützen, die christlichen Missionen nicht zu stören und 
ihnen, wie allen Fremden, gegen Pässe auch den Zutritt in nicht ge- 
öffnete Teile des Landes zu gestatten. 
6. Die Staatsfremden können umgekehrt den staatsbürgerlichen Pflichten 
im engeren Sinne (den politischen Pflichten) nicht unterworfen werden. 
Sie sollen daher zur Wehrpflicht, zur Wehrsteuer oder zu anderen 
persönlichen Kriegsleistungen nicht herangezogen werden. Dieser Grund- 
satz ist wiederholt in Verträgen ausdrücklich ausgesprochen worden. 
Vgl. den deutsch-japanischen Handelsvertrag vom 24. Juni 1911, Art.I 
im Anhang und den deutsch-türkischen Niederlassungsvertrag Art. 6. 
Doch ziehen Dänemark, Norwegen und einige andere Staaten auch die 
auf ihrem Gebiete ansässigen Staatsfremden zur militärischen Dienst- 
pflicht heran. In manchen Verträgen findet sich die Bestimmung, daß 
die Staatsfremden nur zu solchen Zwangsanleihen sowie militärischen 
Requisitioner. und Kontributionen herangezogen werden können, die auch 
die Staatsbürger oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation 
treffen. Vgl. den niederländisch-japanischen Handelsvertrag vom 6. Juli 
1912 Art.1 Zaff.?” (Jahrbuch II 289); den Handelsvertrag zwischen
	        
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