$ 14. Das Stastshaupt. 113
nicht die Ausübung seiner zolldienstlichen Verrichtungen, mithin die
Disziplin, Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen."
Ähnlich Art.8 des deutsch-schweizerischen Vertrags vom 16. August
1905 (R.G.Bl.1906 S.349), betreffend die Errichtung deutscher Zoll-
abfertigungsstellen auf den linksrheinischen Bahnhöfen in Basel.
4. Im Kriege üben die militärischen Befehlshaber (mit Einschluß der
Festungskommandanten) vielfach selbständig das Vertretungsrecht. Die Ver-
handlungen werden durch Parlamentäre geführt. Vgl. darüber unten $ 40 VII.
& 14. Das Staatshaupt.
I. Das Staatshaupt (oben $ 18 II 1) hat die oberste völkerrechtliche Ver-
tretungsbefugnis innerhalb der durch die Staatsverfassung gezogenen Schranken.
1. Die Vertretungsbefugnis steht dem tatsächlichen Staatshaupte zu.
Die Frage seiner Legitimität ist nicht zu prüfen. Revolution wie
Staatsstreich sind Vorgänge des innern Staatslebens, durch welche die
völkerrechtlichen Beziehungen des Staates nicht berührt werden. Die
Anerkennung des siegreichen Usurpators hat nur deklaratorische Be-
deutung.
2. Die staatärechtlichen Beschränkungen der Vertretungsbefugnis sind
auch völkerrechilich zu beachten.
Die mit Überschreitung seiner Befugnisse vorgenommenen Rechts-
handlungen des Staatshauptes sind mithin völkerrechtlich unwirksam.
Die Frage wird von besonderer Wichtigkeit beim Abschluß von
Staatsverträgen (unten $ 22 II), kann aber auch in Beziehung auf alle
andern völkerrechtlichen Handlungen, so bei der Kriegserklärung wie
bei Beglaubigung und Empfang der Gesandten, eine Rolle spielen.
8. Nur das Staatshaupt eines Staates, der selbst völkerrechtliches Rechts-
subjekt Ist, kommt hier In Betracht.
Was von halbsouveränen Staaten und von Staatenverbindungen
gesagt worden ist (oben $ 6 III und II), ist daher auch hier anzuwenden.
4. Die Vertretung des Staates kann durch das Staatshaupt (soweit die
Staatsverlassung dies gestattet) für bestimmte Teile des Staatsgebletes ganz
oder teilweise an andere Personen (so an Vizekönige, Statthalter, Kolonial-
gesellschaften) delegiert werden.
‘ Diese Personen, die nicht kraft eigenen Rechts für den Staat
handelnd auftreten, haben aber keinen Anspruch auf die dem Staats-
haupte völkerrechtlich zukommende Rechtsstellung.
U. Als Vertreter der souveränen Staatsgewalt kann das Staatshaupt keiner
fremden Staatsgewalt unterworfen sein; darin besteht seine sogenannte Ex-
territorialität. u
1. Es macht dabei nach dem oben $ 13 II 1 Gesagten grundsätz-
lich keinen Unterschied, ob es sich um ein monarchisches Staatshaupt
v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 8