Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 15. Die Gesandten. 121 
dinglichen Klagen in Beziehung auf unbewegliche, im Gebiet des Emp- 
fangsstaates gelegene Güter hat der beklagte Gesandte vor den Ge- 
richten des Empfangsstaates Recht zu nehmen (Deutsches Gerichts- 
verfassungsgesetz $ 20). Das gilt auch von dem Gesandtschaftshotel 
(bestritten). Erhebung der Klage oder Widerklage vor den Gerichten 
des Empfangsstaates und Einlassung auf diese durch den Gesandten 
gilt als der, mit der Ermächtigung seiner Regierung erfolgte, Verzicht 
auf die Befreiung in diesem einzelnen Rechtsstreit. 
Die Zustellung muß aber auch in diesem Falle auf diplomati- 
schem Wege erfolgen; Versäumnis steht der Einlassung nicht gleich; 
die Zwangsvollstreckung ist ausgeschlossen, soweit ihr die persönliche 
Unantastbarkeit des Gesandten und die Unantastbarkeit seiner Woh- 
nung im Wege steht, während sie in die unbeweglichen Güter, die der 
Gesandte im Empfangsstaat besitzt, und in die außerhalb seiner Woh- 
nung befindlichen beweglichen Güter (so in die Wertpapiere, die er bei 
einem Bankhause niedergelegt hat) ebenso möglich ist, wie in das 
Vermögen, das der Gesandte im Absendestaat besitzt. 
Das Gegenstück zu der Befreiung von der Gerichtbarkeit des Emp- 
fangsstaates bildet der ebenso durch das Völkerrecht wie durch das 
nationale Staatsrecht der Kulturstaaten allgemein anerkannte Satz, daß 
der Gesandte wegen aller von ihm begangenen Delikte in seinem 
Heimatsstaat nach dessen Gesetzen verantwortlich gemacht, und daß 
er wegen aller von ihm eingegangenen privatrechtlichen Verpflich- 
tungen vor den Gerichten des Heimatsstaates verfolgt werden kann. 
Seine Befreiung ist nicht Befreiung von der Herrschaft des Gesetzes 
überhaupt, sondern Befreiung von den Gesetzen des Empfangsstaates 
unter gleichzeitiger Gebundenheit an die Gesetze des Absendestaates. 
8. Die Unbetretbarkeit der Wohnung (franchise de P’hötel) und damit die 
Unantastbarkeit aller in Haus und Hof befindlichen Gegenstände. 
Vor zwei naheliegenden Irrtümern ist jedoch zu warnen. Die 
Hotelfreiheit schließt, soweit die Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft 
in Frage stehen, kein Asylrecht in sich4). Flüchtet sich ein Verbrecher 
in das Gesandtschaftshotel, so ist der Gesandte, auch ohne Bestehen 
eines Auslieferungsvertrages, zur Auslieferung verpflichtet. Die Hotel- 
freiheit schließt auch nicht die Fiktion in sich, als wäre das Haus des 
Gesandten als Territorium des Absendestaates zu betrachten. Wird in 
anwenden? Nach v. Frisch 77 wäre der Gesandte nur von den Normen befreit, 
die den Pflichten seines Amtes widerstreiten. Welche Normen das sein sollen, 
wird nicht gesagt. Für die im Text vertretene Ansicht spricht auch die unbestrittene 
Tatsache, daß der Empfangsstaat für die Handlungen der bei ihm beglaubigten 
diplomatischen Agenten nicht verantwortlich ist (unten $ 25 II). | 
4) Vgl. R.G. II1693. Robin, R.G. 461. Borgano, L’asile interne devant 
Je droit internat. 1911.
	        
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