8 15. Die Gesandten. 121
dinglichen Klagen in Beziehung auf unbewegliche, im Gebiet des Emp-
fangsstaates gelegene Güter hat der beklagte Gesandte vor den Ge-
richten des Empfangsstaates Recht zu nehmen (Deutsches Gerichts-
verfassungsgesetz $ 20). Das gilt auch von dem Gesandtschaftshotel
(bestritten). Erhebung der Klage oder Widerklage vor den Gerichten
des Empfangsstaates und Einlassung auf diese durch den Gesandten
gilt als der, mit der Ermächtigung seiner Regierung erfolgte, Verzicht
auf die Befreiung in diesem einzelnen Rechtsstreit.
Die Zustellung muß aber auch in diesem Falle auf diplomati-
schem Wege erfolgen; Versäumnis steht der Einlassung nicht gleich;
die Zwangsvollstreckung ist ausgeschlossen, soweit ihr die persönliche
Unantastbarkeit des Gesandten und die Unantastbarkeit seiner Woh-
nung im Wege steht, während sie in die unbeweglichen Güter, die der
Gesandte im Empfangsstaat besitzt, und in die außerhalb seiner Woh-
nung befindlichen beweglichen Güter (so in die Wertpapiere, die er bei
einem Bankhause niedergelegt hat) ebenso möglich ist, wie in das
Vermögen, das der Gesandte im Absendestaat besitzt.
Das Gegenstück zu der Befreiung von der Gerichtbarkeit des Emp-
fangsstaates bildet der ebenso durch das Völkerrecht wie durch das
nationale Staatsrecht der Kulturstaaten allgemein anerkannte Satz, daß
der Gesandte wegen aller von ihm begangenen Delikte in seinem
Heimatsstaat nach dessen Gesetzen verantwortlich gemacht, und daß
er wegen aller von ihm eingegangenen privatrechtlichen Verpflich-
tungen vor den Gerichten des Heimatsstaates verfolgt werden kann.
Seine Befreiung ist nicht Befreiung von der Herrschaft des Gesetzes
überhaupt, sondern Befreiung von den Gesetzen des Empfangsstaates
unter gleichzeitiger Gebundenheit an die Gesetze des Absendestaates.
8. Die Unbetretbarkeit der Wohnung (franchise de P’hötel) und damit die
Unantastbarkeit aller in Haus und Hof befindlichen Gegenstände.
Vor zwei naheliegenden Irrtümern ist jedoch zu warnen. Die
Hotelfreiheit schließt, soweit die Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft
in Frage stehen, kein Asylrecht in sich4). Flüchtet sich ein Verbrecher
in das Gesandtschaftshotel, so ist der Gesandte, auch ohne Bestehen
eines Auslieferungsvertrages, zur Auslieferung verpflichtet. Die Hotel-
freiheit schließt auch nicht die Fiktion in sich, als wäre das Haus des
Gesandten als Territorium des Absendestaates zu betrachten. Wird in
anwenden? Nach v. Frisch 77 wäre der Gesandte nur von den Normen befreit,
die den Pflichten seines Amtes widerstreiten. Welche Normen das sein sollen,
wird nicht gesagt. Für die im Text vertretene Ansicht spricht auch die unbestrittene
Tatsache, daß der Empfangsstaat für die Handlungen der bei ihm beglaubigten
diplomatischen Agenten nicht verantwortlich ist (unten $ 25 II). |
4) Vgl. R.G. II1693. Robin, R.G. 461. Borgano, L’asile interne devant
Je droit internat. 1911.