122 Il. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
den: Berliner Hotel des englischen Gesandten ein Engländer von einem
andern Engländer ermordet, so ist die Tat auf deutschem Staatsgebiet
begangen und von den deutschen Gerichten abzuurteilen.
Früher war die Unbetretbarkeit vielfach auf das ganze Stadtviertel
ausgedehnt worden, in dem das Haus des Gesandten lag (jus quarterio-
rum oder franchise des quartiers). Damit war zugleich das Asylrecht
gegeben. Eine besondere Stellung hat das Gesandtenviertel in Peking
nach dem Schlußprotokoll vom 7. September 1901 (oben S.28); es
steht unter der exterritorialen Verwaltung des diplomatischen Korps.
4. Die Befreiung von allen staatlichen und kommunalen direkten und
persönlichen Steuern und Abgaben (Vermögenssteuer, Einkommensteuer), sc-
wie von persönlichen Leistungen, nicht aber von Grundsteuern, Gewerbesteuern,
indirekten Steuern, Zollabgaben. Doch sind hier durch besondere Verein-
barungen oder durch die Landesgesetzgebung vielfach weitergehende Vorrechte
eingeräumt.>)
Vgl. Deutsches Reichsgesetz vom 25.Juni 1868 (B.G.Bl. S. 523),
betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des
Friedenszustandes, 8 4 Ziffer 2: Befreit sind: „Die Wohnungen der
Gesandten und des Gesandtschaftspersonals fremder Mächte; ferner,
in Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Wohnungen der Berufs-
konsuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige des entsendenden
Staates sind und in ihrem Wohnort kein Gewerbe betreiben oder keine
Grundstücke besitzen.“
Das Deutsche Reichsgesetz vom 13. Februar 1875 über die Natu-
ralleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (R.G.Bl. S.52), 83:
Von der Vorspannleistung sind befreit: 2. „Die Gesandten und das
Gesandtschaftspersonal fremder Mächte.“ 85 Abs.3: Diese Befreiung
findet „auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Verabreichung der
Fourage insoweit Anwendung, als der vorhandene Fouragebestand für
den Unterhalt derjenigen Pferde erforderlich ist, auf welche sich die Be-
freiung bezieht.‘
Man vergleiche ferner das preußische Einkommensteuergesetz
vom 24. Juni 1891 $ 3, das Ergänzungssteuergesetz in der Fassung
vom 19. -Juni 1906 $ 3 und das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli
1893 8 40.
Nach 86 Ziffer 13 des deutschen Zolltarifgesetzes vom 25. De-
zember 1902 (R.G.Bl. S.303) sind von Zollabgaben befreit: „Wappen-
schilder, Flaggen und andere Gegenstände, die von fremden Regie-
rungen ihren in Deutschland bestellten Vertretungen zum dienstlichen
Gebrauche zugesendet werden, falls die betreffenden Staaten Gegen-
seitigkeit gewähren.‘
5) Lippert (unten $31 Notel) S. 184.