Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

122 Il. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
den: Berliner Hotel des englischen Gesandten ein Engländer von einem 
andern Engländer ermordet, so ist die Tat auf deutschem Staatsgebiet 
begangen und von den deutschen Gerichten abzuurteilen. 
Früher war die Unbetretbarkeit vielfach auf das ganze Stadtviertel 
ausgedehnt worden, in dem das Haus des Gesandten lag (jus quarterio- 
rum oder franchise des quartiers). Damit war zugleich das Asylrecht 
gegeben. Eine besondere Stellung hat das Gesandtenviertel in Peking 
nach dem Schlußprotokoll vom 7. September 1901 (oben S.28); es 
steht unter der exterritorialen Verwaltung des diplomatischen Korps. 
4. Die Befreiung von allen staatlichen und kommunalen direkten und 
persönlichen Steuern und Abgaben (Vermögenssteuer, Einkommensteuer), sc- 
wie von persönlichen Leistungen, nicht aber von Grundsteuern, Gewerbesteuern, 
indirekten Steuern, Zollabgaben. Doch sind hier durch besondere Verein- 
barungen oder durch die Landesgesetzgebung vielfach weitergehende Vorrechte 
eingeräumt.>) 
Vgl. Deutsches Reichsgesetz vom 25.Juni 1868 (B.G.Bl. S. 523), 
betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des 
Friedenszustandes, 8 4 Ziffer 2: Befreit sind: „Die Wohnungen der 
Gesandten und des Gesandtschaftspersonals fremder Mächte; ferner, 
in Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Wohnungen der Berufs- 
konsuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige des entsendenden 
Staates sind und in ihrem Wohnort kein Gewerbe betreiben oder keine 
Grundstücke besitzen.“ 
Das Deutsche Reichsgesetz vom 13. Februar 1875 über die Natu- 
ralleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (R.G.Bl. S.52), 83: 
Von der Vorspannleistung sind befreit: 2. „Die Gesandten und das 
Gesandtschaftspersonal fremder Mächte.“ 85 Abs.3: Diese Befreiung 
findet „auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Verabreichung der 
Fourage insoweit Anwendung, als der vorhandene Fouragebestand für 
den Unterhalt derjenigen Pferde erforderlich ist, auf welche sich die Be- 
freiung bezieht.‘ 
Man vergleiche ferner das preußische Einkommensteuergesetz 
vom 24. Juni 1891 $ 3, das Ergänzungssteuergesetz in der Fassung 
vom 19. -Juni 1906 $ 3 und das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 
1893 8 40. 
Nach 86 Ziffer 13 des deutschen Zolltarifgesetzes vom 25. De- 
zember 1902 (R.G.Bl. S.303) sind von Zollabgaben befreit: „Wappen- 
schilder, Flaggen und andere Gegenstände, die von fremden Regie- 
rungen ihren in Deutschland bestellten Vertretungen zum dienstlichen 
Gebrauche zugesendet werden, falls die betreffenden Staaten Gegen- 
seitigkeit gewähren.‘ 
5) Lippert (unten $31 Notel) S. 184.
	        
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