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rechtlich insoweit von Bedeutung, als in den Verträgen jenen vielfach größere
Rechte als diesen eingeräumt werden..
2. Die Unterscheidung von Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und
Konsularagenten hat zunächst nur.innerstaatliche Bedeutung. Jedoch wird in
den Verträgen vielfach zwischen den beiden ersten Klassen einerseits, den
beiden letzten andrerseits unterschieden, so daß insoweit die Zugehörigkeit
zu der einen oder andern Klasse auch völkerrechtliche Rechtsfolgen erzeugt.
8. Von den bloßen Handelskonsuln unterscheiden sich die Handels- und
Jurisdiktionskonsuln (vgl. unten IV).
4 Die Konsuln können auch mit der gesamten Vertretung des Absende-
staates beauftragt, also zu Geschäftsträgern ernannt werden (consuls g6&n6raux,
thargös d’alfaires); dann haben sie als solche diplomatischen Charakter. Die
allgemeine Entwicklungstendenz, bestimmt durch die wachsende Bedeutung
der wirtschaftlichen Beziehungen, geht überhaupt dahin, die Rechtsstellung
dor Berufskonsuln derjenigen der desandten zu nähern.
IIL Die Rechtsstellung der Konsuln.2)
1. Sie wird völkerrechtlich begründet durch die Ernennung von seiten
des Absendestaates (lettres de provision) und durch deren Genehmigung von
seiten des Empfangsstaates (Erteilung des Exequatur oder Placet, in der Türkel
Berat genannt).
2. Die Aufgabe der Konsuln umfaßt:
a) Die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Absendestaates.
Die Konsuln überwachen aber auch meist, darüber hinausgehend,
die Erfüllung der Staatsverträge, die Beachtung des „Vöikerrechts“
überhaupt. Vgl. die Verträge mit den Vereinigten Staaten vom 11.De-
zember 1871 (R.G.Bl. 1872 S.95) Art.8, mit Bulgarien (s. Anhang)
Art.14, mit der Türkei vom 11.Januar 1917 Art.14. Die Besorgung
weiterer Staatsgeschäfte kann ihnen durch besonderen, vom Empfangs-
staat genehmigten, Auftrag des Absendestaates übertragen werden.
db) Die Wahrnehmung der Interessen der Staatsangehörigen und Schutz-
genossen des Absendestaates.
e) Die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse, sowelt Ihnen diese durch
den Absendestaat mit Genehmigung des Empflangsstaates übertragen sind.
Im einzelnen pflegt den Konsuln in den Verträgen übertragen zu
werden:
a) Die freiwillige Gerichtsbarkeit; und zwar die nota-
riellen Befugnisse (Aufnahme und Beglaubigung von Urkunden); standes-
amtliche Befugnisse (auch Eheschließung zwischen Staatsangehörigen);
Einleitung, Beaufsichtigung, Führung von Vormundschaften und Pfleg-
2) Vgl. dazu den deutsch-bulgarischen Konsularvertrag vom 29. September
1911 (BR. G. Bl. 1913 8. 435), abgedruckt im Anhang.