126 1. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
schaften; Einleitung der Nachlaßbehandlung, Sicherung, Verwaltung,
Verteilung des Nachlaßbestandes (vgl. unten $ 321);
ß) Schutz, Förderung und polizeiliche Überwachung
der Schiffahrtihres Landesin den Häfen des Empfangs-
staates. Bei Untersuchungs- und Vollstreckungshandlungen an Bord
der Schiffe ist der- Konsul des Flaggenstaates zuzuziehen. Über Aus-
schreitungen an Bord vgl. oben $ 9 IV S.00.
Dagegen bleibt ihnen die streitige Gerichtsbarkeit und die Rechts-
hilfe dazu, namentlich auch die Vernehmung von Zeugen, von beson-
deren Vereinbarungen abgesehen, regelmäßig entzogen.
8. Die Konsuln sind, im Unterschied von den Gesandten, nicht „mit
diplomatischem Charakter bekleidet‘‘, soweit ihnen dieser nicht besonders
verliehen Ist.
Sie sind mithin, von den ihnen übertragenen Funktionen abge-
sehen, nicht Vertreter der Staatsgewalt des Absendestaates. Das ist
in der: Verträgen vielfach ausdrücklich ausgesprochen. Die Konsuln
sind daher, was ebenfalls in den Verträgen hervorgehoben zu werden
pflegt, nicht befugt, sich, von Notfällen abgesehen, unmittelbar an
die Zentralbehörde des Empfangsstaates zu wenden, sondern haben zu
diesem Zweck die Vermittlung des diplomatischen Vertreters ihres Ab-
sendestaates in Anspruch zu nehmen.
Die Konsuln sind daher auch von der Staatsgewalt des Emp-
fangsstaates nur soweit befreit, als dies zur ungehinderten Durchführung
ihrer Aufgabe notwendig ist. Die den Gesandten zustehenden Vor-
rechte und Befreiungen kommen ihnen, mangels besonderer Verein-
barung, nicht zu. Ihre Rcechstellung wird in den Verträgen daher meist
durch Aufzählung der ihnen gewährten Rechte und Befreiungen um-
schrieben. Doch findet sich gerade auch hier vielfach die Meistbegün-
stigungsklausel. So in den Verträgen des Deutschen Reiches mit Peru
vom 28. Juni 1897 (R.G.Bl.1899 S.662), mit Bulgarien und der Tür-
kei. Dice gewährten Vorrechte erstrecken sich nicht auf die Familien-
glieder des Konsuls; auf das Geschäftspersonal nur dann, wenn dieses
bei Verhinderung des Konsuls die Konsulatsgeschäfte führt.
4. Vorrechte und Befreiungen der Konsuln.
a) In Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Konsuln der Gerichte
barkeit des Empfangsstaates nicht unterworfen.
Befreiung von Personalhaft und Untersuchungshaft (schwere Straf-
fälle ausgenommen) wird ihnen meist gewährt. Im übrigen unterstehen
sie, wie jeder Staatsfremde, der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates
und. daher. insbesondere auch der Zeugnispflicht. Vgl. Deutsches Ge-
richtsverfassungsgesetz 8 21.